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Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts

Vom 29. November 1994
GVBl. I S. 699

 

§ 1


Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.

 

§ 2

 

§ 3

 

§ 4


(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Art. 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 5


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Abkommen)

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