Gesetz zum Abkommen über die Zentralstelle der
Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß-
und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Vom 29. November 1994
GVBl. I S. 699
§ 1
Dem am 16./17. Dezember 1993 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts wird zugestimmt.
§ 2
§ 3
§ 4
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Art. 13 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz-
und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.