Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die
Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und Prüfstellen zum Vollzug des
Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
das Land Rheinland-Pfalz,
der Freistaat Bayern,
das Saarland,
das Land Berlin,
der Freistaat Sachsen,
das Land Brandenburg,
das Land Sachsen-Anhalt,
die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Schleswig-Holstein,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden
Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für
Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts.
TEIL I
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Artikel 1
Allgemeines
Der Freistaat Bayern errichtet die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS)
unter dieser Bezeichnung als Organisationseinheit des für den technischen
Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen Staatsministeriums. Der Freistaat Bayern
behält sich vor, die ZLS als eine diesem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnete Landesoberbehörde
zu errichten.
Artikel 2
Aufgaben
(1)
Die Tätigkeit der ZLS hat zum
Ziel, im Rahmen
- des Gerätesicherheitsgesetzes,
- des Medizinproduktgesetzes,
-des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,
- des Sprengstoffgesetzes, und der auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsverordnungen,
- der Schiffausrüstungsverordnung-See,
- der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten über die
gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen,
- des Gefahrstoffrechts und
- der Richtlinie über ortsbewegliche Druckgeräte, Richtlinie 1999/36/EG (ABl.
der EG Nr. L 138 vom 1. Juni 1999, S. 20)
in der jeweils gültigen Fassung den in der Bundesrepublik Deutschland
erreichten Stand der Produkt- und Anlagensicherheit sowie des Arbeitschutzes
zu halten und zu verbessern Auch in Hinblick auf den sicheren Transport gefährlicher
Güter. Die Tätigkeit der ZLS im Rahmen der Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft mit Drittstaaten über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewegungen
hat darüber hinaus zum Ziel, inländischen Prüf- und Zertifizierungsstellen
die Möglichkeit zu eröffnen, nach dem Recht der Drittstaaten zu prüfen.
(2) Die ZLS vollzieht die Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung,
Anerkennung, der Benennung, soweit dafür nicht eine andere Behörde zuständig
ist, sowie der Überwachung
- von zugelassenen Stellen und zugelassenen Überwachungsstellen nach dem
Gerätesicherheitsgesetz,
- von benannten Stellen und Zertifizierungsstellen nach dem
Medizinproduktegesetz für den Bereich der aktiven Medizinprodukte,
- von Prüf- und Zertifizierungsstellen nach dem Gesetz über die Beförderung
gefährlicher Güter in Verbindung mit § 6 der Gefahrgutverordnung Straße und
Eisenbahn für Gefäße zur Beförderung von Gasen,
- von benannten Stellen nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz,
- von Stellen nach der Schiffsausrüstungsverordnung-See,
- von Stellen im Bereich des Gefahrstoffrechts und
- von benannten und zugelassenen Stellen nach der Richtlinie über
ortsbewegliche Druckgeräte.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erarbeitung von Anforderungen, die an Prüflaboratorien und
Zertifizierungsstellen zu stellen sind,
2. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen,
3. Überprüfung und Überwachung der akkreditierten Prüflaboratorien
und Zertifizierungsstellen,
4. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall,
5. Erarbeitung von Leitlinien für die Anforderungen sowie Anerkennung
von Regelwerken, die bei der Prüfung und Zertifizierung zu beachten sind,
6. Einrichtung, Organisation und Koordinierung von Sektorkomitees,
(3) lm Rahmen der Abkommen der Europäischen Gemeinschaft mit Drittstaaten
über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vollzieht die
ZLS hinsichtlich der in Abs. 2 Sitz 1 genannten Bereiche
die
Aufgaben der Länder im Bereich der Akkreditierung oder vergleichbarer Verfahren.
Der ZLS obliegen hierbei insbesondere folgende Aufgabe:
1. Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen,
2. Aussetzung, Widerruf und Rücknahme der Akkreditierung,
3. Oberprüfung und Überwachung der benannten
Konformitätsbewertungsstellen,
4. Mitarbeit in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse der jeweiligen
Vertragspartner der Drittstaatenabkommen,
5. Einrichtung und Organisation von sektoralen, nationalen Arbeitskreisen
zu vergleichenden Aufbereitung der Rechtsvorschriften der Drittstaaten mit
den europäischen Bestimmungen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit
der ZLS (vertreten durch das für den technischen Arbeits- und
Verbraucherschutz zuständige Bayerische Staatsministerium) auf Vorschlag oder
mit Zustimmung des Beirates der ZLS weitere, im
Verwaltungsabkommen festzulegende Aufgaben über die in den Absätzen 2 und 3
genannten Aufgaben hinaus zu übertragen.
Artikel 3
Sektorkomitees
Bei der ZLS werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die Aufgabe, bei der
Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an Prüflaboratorien und
Zertifizierungsstellen zu stellen sind. Den Sektorkomitees können Sachverständige aus
den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft,
Wirtschaft und den Verbraucherverbänden angehören. Das Nähere wird durch Bekanntmachung
des für den technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen
Staatsministeriums geregelt.
Artikel 4
Finanzierung
(1) Die ZLS erhebt für ihre Tätigkeit nach Maßgabe des Bayerischen Kostengesetzes
Gebühren und Auslagen.
(2) Soweit die ZLS darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die
Gebührentatbeständen und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden
können, wird im Rahmen der jährlichen Haushaltsverhandlungen ein
Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den Ländern aufgeteilt. Das Sitzland
trät vorweg eine Sitztandquote, Diese beträgt 10 v. H. des ungedeckten Finanzbedarfs
nach Satz 1. Der vom Beirat vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem
Haushalt 1993 der Zustimmung der Finanzminister und -senatoren der Länder mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich,
den Haushalt der ZLS entsprechend dem Beschluß der Finanzminister der Länder
in seinem Haushaltsplan aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem
Verhältnis ihrer Steuereinnehmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis
ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern
sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen
Finanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder
abführen. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich
zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder. Maßgebend sind die
Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorhergehenden
Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni
desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beträge der Länder werden am 30, Juni eines jeden Haushaltsjahres
nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig, Ober- und Minderzahlungen
gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden
unter dem Titel "Fehlbeträge aus den Vorjahren" in den nächsten
Haushaltsentwurf eingebracht und so. mit nach Verabschiedung durch die Finanzministerkonferenz
ausgeglichen.
(5) Die in den ersten drei Haushaltsjahren erbrachten Vorlaufkosten werden vom
Sitzland getragen.
(...)
TEIL III
Gemeinsame Vorschriften
Artikel 9
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLS sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird
ein Beirat eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für
den Arbeitsschutz zuständigen Kabinettsmitglied bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLS zu informieren. Zu diesem
Zweck erstellt die ZLS spätestens bis zum 31. März des laufenden
Jahres einen Jahresbericht über das Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen
unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLS. Die ZLS legt diese Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLS erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit sie in fachspezifischen
Belangen berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder
widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren
den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die
Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung
zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzungen ein und leitet sie; die
Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Protokollnotiz zu Artikel 11 des Abkommens:
Der Beirat soll zu gegebener Zeit prüfen und gegenüber der ASMK und der FMK eine
empfehlende Stellungnahme darüber abgeben, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen
Voraussetzungen die ZLS und die AKMP durch Änderung des Abkommens in die Rechtsform einer
Anstalt des öffentlichen Rechts übergeführt werden sollen.
Artikel 10
Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt
der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.
Artikel 11
Schlußvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragschließenden Länder,
daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt
sind, dem StMAS zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann - getrennt in seinen Teilen I und
II - von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber dem für den
technischen Arbeits- und Verbraucherschutz zuständigen Bayerischen
Staatsministerium
unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß des Kalenderjahres
mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLS und der AKMP so
lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung
erforderlich geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der
Mitgliedschaft zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
Bonn, den 16. Dezember 1993,
und
Magdeburg, den 17. Dezember 1993
Für das Land Baden-Württemberg:
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern:
Edmund Stoiber
Für das Land Berlin:
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg:
Manfred Stolpe
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Henning Voscherau
Für das Land Hessen:
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berndt Seite
Für das Land Niedersachsen:
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Johannes Rau
Für das Land Rheinland-Pfalz:
Rudolf Scharping
Für das Saarland:
Hans Kasper
Für den Freistaat Sachsen:
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt:
Christoph Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein:
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen:
Bernhard Vogel
Anlage zu Artikel 10
Schiedsvertrag
über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Meß- und
Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel 1
Allgemeines
Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
(ZLS) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines
Schiedsgerichts unterworfen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung
Anwendung.
Artikel 2
Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik
Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes
als vorsitzführendem Mitglied und aus zwei Mitgliedern des Beirates, die von den
streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen.
Für den Fall, daß wegen der Streitlage die Benennung eines oder beider Kandidaten nicht
möglich ist, bestimmt das vorsitzführende Mitglied ein Mitglied bzw. zwei Mitglieder des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes. Die Bestimmung durch das vorsitzführende Mitglied
ist endgültig.
Lehnt der Präsident des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes die Übernahme des Vorsitzes
ab, so bestimmt dieser eine vorsitzende Richterin oder einen vorsitzenden Richter des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes als vorsitzführendes Mitglied.
Artikel 3