Gesetz zu den Staatsverträgen zum bundesweiten
Hörfunk und zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk
Vom 30. November 1993
GVBl. I S. 519
Artikel 1
Gesetz zu den Staatsverträgen zum bundesweiten Hörfunk
§ 1
Dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und dem Staatsvertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und
Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen
Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) vom 17. Juni
1993 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Die Staatsverträge werden
nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts
"Deutschlandradio" tritt nach seinem § 37 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994
in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 37 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos
werden oder nach § 37 Abs. 2 rückwirkend außer Kraft treten, ist dies bis zum 31.
Januar 1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
(3) Der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 9 Abs. 1 am 1. Januar
1994 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 9 Abs. 2 gegenstandslos werden,
ist dies bis zum 31. Januar 1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
(Artikel 2)
Artikel 3
Inkrafttreten
Art. 2 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.