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Gesetz zu den Staatsverträgen zum bundesweiten Hörfunk und zur Änderung des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk

Vom 30. November 1993

GVBl. I S. 519

 

Artikel 1
Gesetz zu den Staatsverträgen zum bundesweiten Hörfunk

 

§ 1


Dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 und dem Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" (Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag) vom 17. Juni 1993 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Die Staatsverträge werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" tritt nach seinem § 37 Abs. 1 Satz 1 am 1. Januar 1994 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem § 37 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos werden oder nach § 37 Abs. 2 rückwirkend außer Kraft treten, ist dies bis zum 31. Januar 1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.


(3) Der Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag tritt nach seinem Art. 9 Abs. 1 am 1. Januar 1994 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 9 Abs. 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Januar 1994 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

(Artikel 2)

 

Artikel 3
Inkrafttreten


Art. 2 tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsverträge)

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