Anlage zu § 2 Abs. 1
STAATSVERTRAG
zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und
Thüringen über eine Staatliche Klassenlotterie
Der Beitritt der Länder Sachsen und Thüringen zu dem zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Rheinland-Pfalz bestehenden Staatsvertrag über die
Süddeutsche Klassenlotterie macht eine Reihe von Änderungen dieses Staatsvertrages
erforderlich. Diese Änderungen lassen aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit eine
Neufassung des Staatsvertrages zweckmäßig erscheinen. Die vertragschließenden Länder
sind sich darüber einig, daß durch die Neufassung des Staatsvertrages die bisherige
Süddeutsche Klassenlotterie in ihrem rechtlichen Bestand als rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts nicht berührt wird.
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern;
das Land Hessen,
das Land Rheinland-Pfalz,
der Freistaat Sachsen und
das Land Thüringen
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Vertragszweck
(1) Die Vertragsländer veranstalten eine staatliche Klassenlotterie unter der Bezeichnung
"Süddeutsche Klassenlotterie".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München.
Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) Die Lotterie wird im Staatsgebiet der Vertragsländer (Lotteriegebiet) veranstaltet.
Artikel 2
Organe
Die Organe der Anstalt sind:
a) der Staatslotterieausschuß,
b) die Direktion.
Artikel 3
Staatslotterieausschuß
(1) Jedes Land bestellt für den Staatslotterieausschuß ein ständiges Mitglied und für
den Fall seiner Verhinderung ein ständiges stellvertretendes Mitglied. Untervertretung im
Einzelfall ist zulässig.
(2) Die Mitglieder des Staatslotterieausschusses haben so viele Stimmen, wie dem Land, das
sie bestellt hat, Stimmen im Bundesrat zustehen.
(3) Der Staatslotterieausschuß wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen
Stellvertreter für jeweils zwei Jahre.
(4) Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor und leitet die Verhandlungen. Er hat den
Staatslotterieausschuß einzuberufen, wenn ein Mitglied dies verlangt.
(5) Der Staatslotterieausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner
Mitglieder, soweit dieser Vertrag oder die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet in erneuter Abstimmung über denselben Gegenstand die Stimme
des Vorsitzenden.
(6) Die Kosten des Staatslotterieausschusses trägt die Anstalt.
Artikel 4
Aufgaben des Staatslotterieausschusses
(1) Der Staatslotterieausschuß überwacht die Geschäftsführung und bestimmt die
Grundzüge der Geschäftspolitik.
(2) Er beschließt über
1. die Bestellung und Abberufung des Direktors und seines Stellvertreters sowie über
die Anstellungsverträge mit diesen,
2. den Erlaß der Satzung nach Maßgabe des Artikels 10,
3. den Wirtschaftsplan,
4. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Direktion,
5. den Spielplan und die Lotteriebestimmungen,
6. die Geschäftsanweisung für die Lotterieeinnehmer,
7. andere wichtige Angelegenheiten der Anstalt nach näherer Bestimmung dieses
Vertrages oder der Satzung.
(3) Die Feststellung des Jahresabschlusses bedarf der Zustimmung der Mehrheit der
Vertragsländer. Zuständig ist das jeweilige Finanzministerium.
(4) Der Staatslotterieausschuß vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich
gegenüber der Direktion.
Artikel 5
Direktion
Die Direktion vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich und führt deren
Geschäfte. Sie ist hierbei an die Beschlüsse des Stäatslotterieausschusses gebunden.
Die Bestimmungen des Artikels 4 bleiben unberührt.
Artikel 6
Durchführung der Lotterien
(1) Die Anstalt kann die Durchführung der Lotterie oder Teile ihres Geschäftsbetriebs
auf Dritte übertragen.
(2) Die Lotterie kann gemeinsam mit anderen staatlichen Lotterien durchgeführt werden.
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des
Staatslotterieausschusses.
Artikel 7
Staatliche Lotterieeinnahmen
(1) Die Vertragsländer unterhalten in allen größeren Städten und Gemeinden ihres
Landes, in deren Wirtschaftsgebiet ein entsprechender Losabsatz zu erwarten ist,
staatliche Lotterieeinnahmen in der gebotenen Anzahl.
(2) Die staatlichen Lotterieeinnehmer werden von dem Finanzministerium des Landes
bestellt, in dem die staatliche Lotterieeinnahme ihren Sitz hat. Sie werden von dem
Finanzministerium des Landes abberufen, das sie bestellt hat. Die Länder werden bei der
Bestimmung der Zahl und des Sitzes der staatlichen Lotterieeinnahmen sowie der Person der
staatlichen Lotterieeinnehmer den Vorschlägen der Direktion nach Möglichkeit Rechnung
tragen.
(3) Die staatlichen Lotterieeinnehmer sind Beauftragte der Süddeutschen Klassenlotterie.
Sie haben die ihnen obliegenden Geschäfte nach den Weisungen der Anstalt zu besorgen.
Ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten werden in einer Geschäftsanweisung festgelegt. Die
Anstalt übt die Aufsicht über die staatlichen Lotterieeinnehmer aus.
Artikel 8
Gewinn- und Lotteriesteuerverteilung
(1) Der Gewinn aus der Veranstaltung der Süddeutschen Klassenlotterie und die Einnahmen
aus der Lotteriesteuer werden wie folgt unter den Vertragsländern verteilt:
1. Zur Hälfte nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen, die zu Beginn der jeweiligen
Lotterie für den Länderfinanzausgleich zuletzt amtlich festgestellt worden sind,
2. zur Hälfte nach dem Verhältnis der von den staatlichen Lotterieeinnahmen jedes
Vertragslandes abgesetzten Lose zum Losabsatz im gesamten Lotteriegebiet.
(2) Hinsichtlich der Vertragsländer Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und
Rheinland-Pfalz wird in einer Übergangszeit von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses
Vertrages der bisherige ausschließlich umsatzbezogene Verteilungsschlüssel (Artikel 9
Abs. 1 des Staatsvertrages in der bisher geltenden Fassung) in der Weise an den
Verteilungsschlüssel des Absatzes 1 angepaßt, daß sich der Anteil nach
Bevölkerungszahlen pro Geschäftsjahr um fünf Prozent bis zum Höchstsatz von fünfzig
Prozent aufbaut. Der Anteil nach Bevölkerungszahlen wird mit fünf Prozent erstmals im
Geschäftsjahr 1992/93 berücksichtigt. Die Länder Sachsen und Thüringen werden während
der Übergangszeit nach Maßgabe des Absatzes i vorweg bedient.
(3) Für eine Übergangszeit bis zum 14. Mai 1994 (Ende der 94. Lotterie) wird bei
Berechnung des Gewinn-und Lotteriesteueranteils nach Absatz 1 für den Freistaat Sachsen
ein Mindestlosabsatz von 8 000 Losen je Lotterie und für das Land Thüringen ein
Mindestlosabsatz. von 4 000 Losen je Lotterie zugrunde gelegt.
Artikel 9
Steuerbefreiung
(1) Der Betrieb der Süddeutschen Klassenlotterie und der sich dabei ergebende Ertrag
bleiben im Gebiet der vertragschließenden Länder mit Ausnahme der Lotteriesteuer von
allen Steuern und Abgaben frei, die für Rechnung des Landes, einer Gemeinde oder eines
Gemeindeverbandes erhoben werden.
(2) Den Einnehmern der Süddeutschen Klassenlotterie darf wegen des Betriebs der
Lotterieeinnahmen von dem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband eine besondere
Steuer oder Abgabe nicht auferlegt werden. Die Lotterieeinnehmer unterliegen für den
Betrieb der Lotterie nicht der Gewerbesteuer.
Artikel 10
Satzung
(1) Im übrigen werden die Aufgaben und Geschäfte der Anstalt, ihre Vertretung sowie die
sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt und ihrer Organe durch Satzung geregelt.
(2) Die Satzung der Anstalt wird vom Staatslotterieausschuß beschlossen. Sie bedarf der
Genehmigung der Finanzministerien der Vertragsländer.
(3) Die Satzung ist in den Vertragsländern in der gleichen Form bekanntzumachen wie die
Verwaltungsvorschriften der Finanzministerien.
Artikel 11
Aufsicht
Die Anstalt unterliegt der Aufsicht der Finanzministerien der Vertragsländer. Die
Aufsicht wird in zweijährigem Turnus abwechselnd von jedem Vertragsland in alphabetischer
Reihenfolge der Länder ausgeübt.
Artikel 12
Konkurrenzverbot
Während der Dauer dieses Vertrages werden die Vertragsländer eine Klassenlotterie weder
selbst einrichten noch sich an einer solchen beteiligen. Die Bestimmungen des Artikels 6
bleiben unberührt.
Artikel 13
Beitritt anderer Länder
(1) Andere Länder können diesem Vertrag mit Zustimmung der Vertragsländer beitreten.
Hierbei kann der Name der Anstalt geändert werden.
(2) Die Direktion der Süddeutschen Klassenlotterie kann mit Zustimmung des
Staatslotterieausschusses Vereinbarungen über die Zulassung des Geschäftsbetriebs der
Süddeutschen Klassenlotterie in anderen Ländern abschließen.
Artikel 14
Kündigung, Vermögensauseinandersetzung
(1) Der Vertrag wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Er kann von jedem Vertragsland mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende eines
Geschäftsjahres, erstmals jedoch zum Ende des im Jahr 1997 ablaufenden Geschäftsjahres
gekündigt werden. Die Kündigung ist gegenüber den übrigen Vertragsländern schriftlich
zu erklären.
(3) Im Falle der Kündigung durch ein Vertragsland bleibt der Vertrag zwischen den
übrigen Ländern in Kraft. Jedes der übrigen Länder kann sich der Kündigung eines
Landes anschließen (Anschlußkündigung). Die Anschlußkündigung ist binnen einer Frist
von drei Monaten vom Tage der Vertragskündigung an gegenüber den übrigen Ländern
schriftlich zu erklären.
(4) Scheidet ein Land aus dem Vertrag aus, so erhält es zur Abfindung seiner Beteiligung
einen Betrag in Höhe des Anteils am Vermögen der Anstalt, der seinem Anteil am Gewinn
(Artikel 8) im Durchschnitt der letzten drei Jahre entspricht.
(5) Wird die Anstalt aufgelöst; so wird ihr Vermögen in demselben Verhältnis verteilt.
Bestehende Lasten und Verbindlichkeiten sind vorweg abzulösen.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5 stehen den Ländern Sachsen und Thüringen im
Falle eines Ausscheidens oder im Falle der Auflösung der Anstalt Anteile am Vermögen
insoweit zu, als dieses Vermögen nach dem Ende des Geschäftsjahres 1990/91 gebildet
wird. Anteile am Altvermögen stehen den beiden Ländern nicht zu. Das Altvermögen der
Anstalt wird zum Ende des Geschäftsjahres 1990/91 gesondert festgestellt. Es setzt sich
aus dem Eigenkapital und den stillen Reserven zusammen.
(7) Abweichend von Absatz 6 kann mit den Ländern Sachsen und Thüringen eine Beteiligung
am Altvermögen in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt werden. Für die Vereinbarung
gilt Artikel 15 entsprechend.
(8) Im Falle des Beitritts weiterer Länder nach Artikel 13 Abs. 1 kann eine von den
Regelungen der Absätze 4 und 5 abweichende Vereinbarung getroffen werden. Für diese
Vereinbarung gilt Artikel 15 entsprechend.
Artikel 15
Ergänzende Vereinbarungen
Soweit zur Durchführung des Vertrages ergänzende Bestimmungen und Regelungen
erforderlich werden, sind die Finanzminister der Vertragsländer ermächtigt, sie
gemeinsam zu treffen.
Artikel 16
Ratifizierung, Inkrafttreten
(1) Dieser Vertrag wird sobald wie möglich ratifiziert.
Die Ratifikationsurkunden werden beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
hinterlegt. Der Vertrag tritt am Tag nach der Hinterlegung der letzten
Ratifikationsurkunde mit Wirkung vom 15. Mai 1992 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Bayern, Württemberg-Baden
und Hessen über eine Staatliche Klassenlotterie in den süddeutschen Ländern der US-Zone
vom 6.9. / 9.9. / 13.9.1948, ergänzt durch den Vertrag über den
Beitritt des Landes RheinlandPfalz
vom28.9. / 3.12. / 6.12. / 9.12.1954, außer Kraft.
Stuttgart, den 30. März 1992
Für das Land Baden-Württemberg
E r w i n T e u f e l
München, den 15. April 1992
Für den Freistaat Bayern
Dr. B e r g h o f e r W e i c h n e r
Wiesbaden, den 29. April 1992
Für das Land Hessen
H a n s E i c h e l
Mainz, den 7. Mai 1992
Für das Land Rheinland-Pfalz
R u d o l f S c h a r p i n g
Dresden, den 19. Mai 1992
Für den Freistaat Sachsen
Dr. K u r t B i e d e n k o p f
Erfurt, den 26. 5. 1992
Für das Land Thüringen
B e r n h a r d V o g e l