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Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie

Vom 5. April 1993

GVBl. I S. 103

 

§ 1


Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 8. November 1991 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Abkommen)

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