Gesetz zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens
über die einheitliche Ausbildung der Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst
und über die Polizei-Führungsakademie
Vom 5. April 1993
GVBl. I S. 103
§ 1
Dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung der Anwärter
für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 8.
November 1991 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.