STAATSVERTRAG
zwischen dem Land Hessen und dem Land Thüringen über die
Ausbildung von Beamtinnen und Beamten für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes -
Rechtspflegerlaufbahn an der Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda
Das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten
durch die Hessische Ministerin der Justiz, und
das Land Thüringen, vertreten durch den Thüringer Ministerpräsidenten, dieser
vertreten durch den Thüringer Minister der Justiz,
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Beamtinnen und Beamte (Anwärter der Rechtspflegerlaufbahn und Aufstiegsbeamte) des Landes
Thüringen werden in Hessen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an der
Verwaltungsfachhochschule in Rotenburg an der Fulda (im folgenden:
Verwaltungsfachhochschule) für die Rechtspflegerlaufbahn ausgebildet.
Artikel 2
(1) Die Verwaltungsfachhochschule führt Anwärter und Aufstiegsbeamte des Landes
Thüringen auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter der
Rechtspflegerlaufbahn vom 23. Juli 1980 (Justizministerialblatt für Hessen S. 645) und
des Verwaltungsfachhochschulgesetzes vom 12.Juni 1979 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
das Land Hessen Teil I S. 97), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. Februar 1992
(GVBl. I S. 77), in den jeweils geltenden Fassungen zur Rechtspflegerprüfung.
(2) Die Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen kann sich jederzeit über den Stand
der Ausbildung der von ihr der Verwaltungsfachhochschule zugewiesenen Anwärter und
Aufstiegsbeamten unterrichten. Sie ist berechtigt, Einblicke in die gefertigten Arbeiten
der Thüringer Anwärter und Aufstiegsbeamten zu nehmen.
(3) Die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsakten der Thüringer Anwärter und
Aufstiegsbeamten werden auf Anforderung der Landesjustizverwaltung des Landes Thüringen
übersandt.
Artikel 3
(1) Die Ausbildung gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
a) Erster Studienabschnitt (Einführungspraktikum):
Dauer 2 Monate,
b) Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium I):
Dauer 12 Monate
c) Dritter Studienabschnitt (Praktikum I):
Dauer 10 Monate,
d) Vierter Studienabschnitt (Hauptstudium II):
Dauer 6 Monate,
e) Fünfter Studienabschnitt (Praktikum II):
Dauer 6 Monate
(2) Die Studienabschnitte nach Abs. 1 Buchst. a), c) und e) können die Anwärter ganz
oder teilweise im Land Thüringen ableisten.
Artikel 4
Das Land Thüringen trägt Reisekosten und das Trennungsgeld seiner Anwärter und
Aufstiegsbeamten aus Anlaß der Ausbildung im Land Hessen.
Artikel 5
Für die Leistungen des Landes Hessen werden Gebühren nach Maßgabe der Verordnung über
die Gebühren der Verwaltungsfachhochschule vom 1. Oktober 1980 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I S. 347) erhoben.
Artikel 6
Dieser Staatsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit einer Frist von 6
Monaten zum Ende des Haushaltsjahres gekündigt werden.
Artikel 7
Dieser Staatsvertrag tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1.
September 1992 in Kraft.
Erfurt, den 1. März 1993
Für das Land Hessen:
Die Hessische Ministerin der Justiz
Dr. C h r i s t i n e H o h m a n n D e n n h a r d t
Für das Land Thüringen:
Der Thüringer Minister der Justiz
Dr. H a n s - J o a c h i m J e n t s c h