Staatsvertrag

zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im Werra-Kalirevier

 

Das Land Hessen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

und

der Freistaat Thüringen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

schließen

- in dem Willen, die Regionen beiderseits der Landesgrenze zu fördern und die dortigen Wirtschaftsstandorte zu sichern,

- in der Erkenntnis, daß die deutsche Kaliidustrie im internationalen Wettbewerb gesicherter rechtlicher Rahmenbedingungen im Inland bedarf, die auch den Abbau von Kalisalzen über die Grenzen der Länder hinweg ermöglichen,

- in Sorge um den Erhalt von Arbeitsplätzen in der Region, in der Absicht, sie zu sichern und das Angebot an Arbeitsplätzen zu erweitern, Wirtschaftswachstum zu ermöglichen und auch die am Thüringer Standort Unterbreizbach vorgesehenen Investitionen zu fördern,

- mit dem Ziel, Verwaltungszuständigkeiten abzugrenzen und zu bündeln, Verwaltungsverfahren zu straffen, sie zu beschleunigen und die Kooperation der Landesverwaltungen rechtlich zu regeln,


folgenden Staatsvertrag:

 

Artikel 1
Vertragsgegenstand


(1) Mit diesem Staatsvertrag regeln das Land Hessen und der Freistaat Thüringen ihre Verwaltungszuständigkeiten, soweit im Werra-Kalirevier im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 grenzüberschreitend Salz abgebaut werden soll.


(2) Darüber hinaus regelt der Staatsvertrag, wie die Grubengebäude im Land Hessen und im Freistaat Thüringen sicher gegeneinander abzugrenzen sind.


(3) Der Staatsvertrag regelt weiter die Zuständigkeiten für die Bergaufsicht in dem nach Artikel 2 Abs. 2 bestimmten Gebiet.


(4) Eigentums- und sonstige Rechte an Bergbaufeldern oder deren Teilen sind nicht Gegenstand dieses Staatsvertrages.

 

Artikel 2
Geltungsbereich


(1) In den als Anlagen beigefügten Karten sind die Gebiete der beiden Länder dargestellt und durch Koordinateneckpunkte bestimmt, in denen grenzüberschreitend Salz abgebaut wurde, wird oder künftig abgebaut werden soll.


(2) Bestandsgebiet ist das Gebiet, das aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 17. Januar 1996 (BGBl. I S. 38) Bestandsschutz genießt. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.


(3) Vertragsgebiet ist das Gebiet, in dem künftig Salz nach Maßgabe dieses Staatsvertrages abgebaut werden soll. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.


(4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.

 

Artikel 3
Festlegung der Markscheide und des Sicherheitspfeilers


(1) In den als Anlagen beigefügten Karten ist der vorgesehene Verlauf der Markscheide zwischen den Grubengebäuden Unterbreizbach, Merkers und Springen (Thüringen) sowie Hattorf und Wintershall (Hessen) durchgehend festgelegt, der diese durch lotrechte und nach der Tiefe unbegrenzte Flächen trennt.


(2) Auf beiden Seiten der nach Absatz 1 bestimmten Markscheide muß zwischen den Grubengebäuden in Hessen und Thüringen ein Sicherheitspfeiler von je mindestens 100 m - rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen und von der Tagesoberfläche bis zur ewigen Teufe reichend - unverritzt bleiben. Die Durchörterung, Schwächung oder der Verhieb des Sicherheitspfeilers und der Markscheide einschließlich der Herstellung von Untersuchungsbohrlöchern ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Verbindung der Grubenfelder Unterbreizbach und Hattorf durch die Herstellung eines einzigen Roll-Loches einschließlich der dazu notwendigen Anschlussstrecken. Die Auffahrung, der Betrieb und die Verwahrung des Roll-Loches haben nach Maßgabe des Bundesberggesetzes und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften so zu erfolgen, dass die Funktion des Sicherheitspfeilers zwischen den hessischen und thüringischen Grubenbauen nach dem Stand der Technik zuverlässig und dauerhaft gewährleistet ist.


(3) In das Vertragsgebiet reichen horizontale und im einzelnen zum Teil noch nicht vermessene Untersuchungsbohrungen aus den benachbarten Grubenbauen der Kali-Bergwerke im Freistaat Thüringen hinein; sie sind in den Sicherheitspfeiler nach Absatz 2 so einzubeziehen, daß ein von der Tagesoberfläche unbegrenzt in die Tiefe reichender Sicherheitspfeiler von 100 m beiderseits der horizontalen Projektion des einzelnen Untersuchungsbohrloches und mindestens 50 m über dieses feldwärts hinausreichend festgelegt wird. Der Verlauf des Sicherheitspfeilers ist zu berichtigen, falls sich bei der noch durchzuführenden Vermessung und Auswertung der Dokumentation einzelner Untersuchungsbohrlöcher Abweichungen vom Bohrlochverlauf ergeben sollten. Die Markscheide bleibt unverändert.


(4) In dem in den als Anlagen beigefügten Karten gekennzeichneten Vertragsgebiet dürfen keine Schächte und Bohrungen von der Tagesoberfläche in das Salinar abgeteuft werden. Hiervon abweichend darf ein Wetterschacht im Vertragsgebietsteil Unterbreizbach-Süd abgeteuft werden. An diesen Schacht dürfen Grubenbaue unter Tage erst angeschlossen werden, nachdem der Schacht bis in die festen Hangendschichten des Salinars hinein mit seinem endgültigen Ausbau versehen wurde und seine Standfestigkeit und Sicherheit gegen Laugen und Wasserzuflüsse nachgewiesen ist.

 

Artikel 4
Änderung der Markscheide


(1) Auf Antrag kann die durch landesrechtliche Zuständigkeitsregelung bestimmte Bergbehörde den Verlauf der mit diesem Staatsvertrag festgelegten Markscheide partiell ändern, wenn im Zusammenhang mit der Auffahrung der Grubenbaue und in Abhängigkeit von den geologischen Verhältnissen in der Lagerstätte ein bergsicherheitliches Erfordernis hierfür nachgewiesen ist. Diese Änderung darf nur Teile des Markscheideverlaufes umfassen, nur das unverritzte Gebirge betreffen und muß sich auf einen Bereich von je 500 m beiderseits der Markscheide nach Artikel 3 Abs. 1 beschränken.


(2) Eine Änderung des Markscheideverlaufs nach Absatz 1 bedarf des Einvernehmens mit der zuständigen Bergbehörde des jeweils anderen Landes.


(3) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen sind verpflichtet, Änderungen der Markscheide und der Unterlagen nach Bundesberggesetz in das Rißwerk eintragen zu lassen. Weiterhin sind sie berechtigt, jederzeit Einsicht in das Rißwerk der Nachbarbergwerke des jeweils anderen Landes zu nehmen.


(4) Die Eintragungen in das Rißwerk nach Absatz 3 erstrecken sich auf einen mindestens je 500 m breiten Gebietsstreifen beiderseits der Markscheide.

 

Artikel 5
Bergaufsicht


(1) Im Vertragsgebiet ist für die Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten und für die Aufsicht

1. die Bergbehörde des Landes Hessen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Hessen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich des Roll-Loches und der Anschlussstrecke an das Grubenfeld Hattorf handelt, die von bereits unter Bergaufsicht des Landes Hessen stehenden Grubengebäuden ausgehen,

2. die Bergbehörde des Freistaates Thüringen zuständig, soweit es sich um betriebliche Maßnahmen über Tage in Thüringen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage einschließlich der Anschlussstrecke an das Grubenfeld Unterbreizbach handelt, die von bereits unter Thüringer Bergaufsicht stehenden Grubengebäuden ausgehen.


(2) Im Bestandsgebiet bleibt die Zuständigkeit der Bergbehörde erhalten, die bis zum 31. Dezember 1995 bestanden hat.


(3) Für die Aufsicht über das nach Artikel 3 Abs. 4 zulässige Abteufen eines Wetterschachtes ist die Bergbehörde des Freistaats Thüringen zuständig. Die Aufsicht über diesen Schacht und die mit ihm unmittelbar zusammenhängenden und dem Untertagebetrieb dienenden Einrichtungen geht an die Bergbehörde des Landes Hessen über sobald der Durchschlag mit den Grubenbauen des Grubenbetriebes Hattorf hergestellt ist. Der Zuständigkeitsübergang wird in den Staatsanzeigern bekannt gemacht.


(4) Wird zum Schutz der Tagesoberfläche gegen Einwirkungen aus dem untertägigen Abbau im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz anderer Lagerstätten die Anordnung besonderer Maßnahmen für den untertägigen Abbau für erforderlich gehalten, kann die für die Tätigkeiten über Tage zuständige Bergbehörde die Anordnung solcher Maßnahmen von der für die Tätigkeiten unter Tage zuständigen Bergbehörde verlangen. Die Anordnung ergeht jeweils im Einvernehmen beider Bergbehörden.


(5) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen unterrichten sich gegenseitig über alle bergaufsichtlichen Regelungen einschließlich Vorgängen und Vorkommnissen in den ihrer Aufsicht unterstellten Bergbaugebieten, sofern die Regelungsgegenstände dieses Staatsvertrages berührt werden oder berührt werden können.


(6) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen oder die von ihnen ermächtigten anerkannten Markscheider sind berechtigt, die der Aufsicht der jeweils anderen Bergbehörde nach Absatz 1 bis 3 unterstehenden Betriebsbereiche zu befahren.


(7) Alle mit den Abbauhandlungen verbundenen markscheiderischen Kontrollmessungen über Tage werden von der zuständigen hessischen und zuständigen Thüringer Bergbehörde jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

 

Artikel 6
Gegenseitige Abstimmung


(1) Werden durch den untertägigen Abbau über die vorstehenden vertraglichen Regelungen hinausreichende Maßnahmen erforderlich, die die Interessen des anderen Landes berühren oder berühren können, stimmen sich die jeweils zuständigen Bergbehörden untereinander ab.


(2) Die zuständige Bergbehörde des Landes Hessen ist in die Untersuchung möglicher Bergschadensereignisse im Vertragsgebiet einzubeziehen.


(3) Abschlußbetriebspläne für das Vertragsgebiet sind nur im Einvernehmen zuzulassen. Gleiches gilt für Abschlußbetriebspläne außerhalb des Vertragsgebietes bezüglich der Maßnahmen und Regelungen in einem Streifen von je 500 m Breite jeweils rechtwinklig zur Markscheide.

 

Artikel 6a


Das Land Hessen und der Freistaat Thüringen verständigen sich dahingehend, die Frage sich ergebender gegenseitiger Ansprüche, soweit sie bei den zugelassenen technischen Maßnahmen über die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen (z.B. Amtshaftung) hinausgehen, in einem Notenwechsel zu diesem Staatsvertrag zu regeln und diese Noten zusammen mit den Originalen des Staatsvertrages zu hinterlegen.

 

Artikel 7
Anzuwendendes Recht


Die Bergbehörden wenden das geltende Bundesrecht sowie in ihrem Aufsichtsbereich das in ihrem Lande geltende Landesrecht an.

 

Artikel 8
Kündigung, Änderung der Markscheide


(1) Der Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land aus wichtigem Grund zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.


(2) Im Fall der Kündigung bleibt die Markscheide nach Artikel 3 Abs. 1 bestehen. Die zuständige oberste Landesbehörde des Freistaats Thüringen kann den Verlauf der Markscheide neu festlegen, soweit sie durch den Freistaat Thüringen verläuft. Für diesen Fall kann sie bestimmen, daß die Markscheide einschließlich des Sicherheitspfeilers zurückfällt,

1. bis auf den Verlauf, der sich aus der Begrenzung des aufgeschlossenen Lagerstättenanteils von den hessischen Gruben aus ergibt, oder

2. auf die Markscheide, die - auch soweit diese durch das Land Hessen verlief - vor Abschluß des Staatsvertrages bestand, falls Nummer 1 nicht zutrifft, oder

3. auf die Landesgrenze zwischen beiden Ländern, wenn die Nummern 1 und 2 nicht zutreffen.


(3) Wegen des Inhalts der Regelungen nach Absatz 1 und 2 wird auf die als Anlage beigefügte Protokollerklärung verwiesen.


(4) Wird dieser Staatsvertrag gekündigt (Abs. 1) oder die Markscheide neu festgelegt (Abs. 2), sind die betroffenen Bergbauunternehmen für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den sie dadurch erleiden, daß sie auf die Geltung des Staatsvertrages oder auf den Bestand der Festlegung der Markscheide vertraut haben, soweit ihr Vertrauen schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das die betroffenen Bergbauunternehmen an der Geltung des Staatsvertrages oder an dem Bestand der Festlegung der Markscheide haben. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.


Den auszugleichenden Vermögensnachteil setzen die vertragschließenden Länder einvernehmlich fest. War für den Schadenseintritt ein Verhalten beider Länder ursächlich, so richtet sich der Ausgleich im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des § 254 Abs. 1 BGB.


(5) Zwischen dem Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung und dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens sind bergrechtliche Zulassungen und Regelungen, die das Vertragsgebiet betreffen, nur im Benehmen beider Länder zulässig, soweit nicht dieser Staatsvertrag ein Einvernehmen fordert.


(6) Im Fall der Kündigung gelten die Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3 fort. Im Fall der Anpassung der Markscheide gelten die Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3 entsprechend.

 

Artikel 9
Ratifikation


(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht, sobald der Hessische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Staatsvertrag zugestimmt haben.


(2) Die Ratifikationsurkunden und die Urschriften dieses Staatsvertrages werden in der Hessischen Staatskanzlei und in der Thüringer Staatskanzlei hinterlegt.

 

Artikel 10
Inkrafttreten


Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Anlagen

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der