Staatsvertrag
zum grenzüberschreitenden Abbau von Salzen im
Werra-Kalirevier
Das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
und
der Freistaat Thüringen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen
- in dem Willen, die Regionen beiderseits der Landesgrenze zu fördern und die dortigen
Wirtschaftsstandorte zu sichern,
- in der Erkenntnis, daß die deutsche Kaliidustrie im internationalen Wettbewerb
gesicherter rechtlicher Rahmenbedingungen im Inland bedarf, die auch den Abbau von
Kalisalzen über die Grenzen der Länder hinweg ermöglichen,
- in Sorge um den Erhalt von Arbeitsplätzen in der Region, in der Absicht, sie zu
sichern und das Angebot an Arbeitsplätzen zu erweitern, Wirtschaftswachstum zu
ermöglichen und auch die am Thüringer Standort Unterbreizbach vorgesehenen Investitionen
zu fördern,
- mit dem Ziel, Verwaltungszuständigkeiten abzugrenzen und zu bündeln,
Verwaltungsverfahren zu straffen, sie zu beschleunigen und die Kooperation der
Landesverwaltungen rechtlich zu regeln,
folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1
Vertragsgegenstand
(1) Mit diesem Staatsvertrag regeln das Land Hessen und der Freistaat Thüringen ihre
Verwaltungszuständigkeiten, soweit im Werra-Kalirevier im Sinne des Artikels 2 Abs. 3
grenzüberschreitend Salz abgebaut werden soll.
(2) Darüber hinaus regelt der Staatsvertrag, wie die Grubengebäude im Land Hessen und im
Freistaat Thüringen sicher gegeneinander abzugrenzen sind.
(3) Der Staatsvertrag regelt weiter die Zuständigkeiten für die Bergaufsicht in dem nach
Artikel 2 Abs. 2 bestimmten Gebiet.
(4) Eigentums- und sonstige Rechte an Bergbaufeldern oder deren Teilen sind nicht
Gegenstand dieses Staatsvertrages.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) In den als Anlagen beigefügten Karten sind die Gebiete der beiden Länder dargestellt
und durch Koordinateneckpunkte bestimmt, in denen grenzüberschreitend Salz abgebaut
wurde, wird oder künftig abgebaut werden soll.
(2) Bestandsgebiet ist das Gebiet, das aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zur Aufhebung
des Gesetzes über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 17. Januar 1996
(BGBl. I S. 38) Bestandsschutz genießt. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.
(3) Vertragsgebiet ist das Gebiet, in dem künftig Salz nach Maßgabe dieses
Staatsvertrages abgebaut werden soll. Es ist in den Karten als solches gekennzeichnet.
(4) Die Anlagen sind Bestandteil dieses Staatsvertrages.
Artikel 3
Festlegung der Markscheide und des Sicherheitspfeilers
(1) In den als Anlagen beigefügten Karten ist der vorgesehene Verlauf der Markscheide
zwischen den Grubengebäuden Unterbreizbach, Merkers und Springen (Thüringen) sowie
Hattorf und Wintershall (Hessen) durchgehend festgelegt, der diese durch lotrechte und
nach der Tiefe unbegrenzte Flächen trennt.
(2) Auf beiden Seiten der nach Absatz 1 bestimmten Markscheide muß zwischen den
Grubengebäuden in Hessen und Thüringen ein Sicherheitspfeiler von je mindestens
100 m - rechtwinklig gegen die Markscheide gemessen und von der Tagesoberfläche bis
zur ewigen Teufe reichend - unverritzt bleiben. Die Durchörterung, Schwächung oder der
Verhieb des Sicherheitspfeilers und der Markscheide einschließlich der Herstellung von
Untersuchungsbohrlöchern ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Verbindung
der Grubenfelder Unterbreizbach und Hattorf durch die Herstellung eines einzigen
Roll-Loches einschließlich der dazu notwendigen Anschlussstrecken. Die
Auffahrung, der Betrieb und die Verwahrung des Roll-Loches haben nach Maßgabe
des Bundesberggesetzes und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften so
zu erfolgen, dass die Funktion des Sicherheitspfeilers zwischen den hessischen
und thüringischen Grubenbauen nach dem Stand der Technik zuverlässig und
dauerhaft gewährleistet ist.
(3) In das Vertragsgebiet reichen horizontale und im einzelnen zum Teil noch nicht
vermessene Untersuchungsbohrungen aus den benachbarten Grubenbauen der Kali-Bergwerke im
Freistaat Thüringen hinein; sie sind in den Sicherheitspfeiler nach Absatz 2 so
einzubeziehen, daß ein von der Tagesoberfläche unbegrenzt in die Tiefe reichender
Sicherheitspfeiler von 100 m beiderseits der horizontalen Projektion des einzelnen
Untersuchungsbohrloches und mindestens 50 m über dieses feldwärts hinausreichend
festgelegt wird. Der Verlauf des Sicherheitspfeilers ist zu berichtigen, falls sich bei
der noch durchzuführenden Vermessung und Auswertung der Dokumentation einzelner
Untersuchungsbohrlöcher Abweichungen vom Bohrlochverlauf ergeben sollten. Die Markscheide
bleibt unverändert.
(4) In dem in den als Anlagen beigefügten Karten gekennzeichneten Vertragsgebiet dürfen
keine Schächte und Bohrungen von der Tagesoberfläche in das Salinar abgeteuft werden.
Hiervon abweichend darf ein Wetterschacht im Vertragsgebietsteil Unterbreizbach-Süd
abgeteuft werden. An diesen Schacht dürfen Grubenbaue unter Tage erst angeschlossen
werden, nachdem der Schacht bis in die festen Hangendschichten des Salinars hinein mit
seinem endgültigen Ausbau versehen wurde und seine Standfestigkeit und Sicherheit gegen
Laugen und Wasserzuflüsse nachgewiesen ist.
Artikel 4
Änderung der Markscheide
(1) Auf Antrag kann die durch landesrechtliche Zuständigkeitsregelung bestimmte
Bergbehörde den Verlauf der mit diesem Staatsvertrag festgelegten Markscheide partiell
ändern, wenn im Zusammenhang mit der Auffahrung der Grubenbaue und in Abhängigkeit von
den geologischen Verhältnissen in der Lagerstätte ein bergsicherheitliches Erfordernis
hierfür nachgewiesen ist. Diese Änderung darf nur Teile des Markscheideverlaufes
umfassen, nur das unverritzte Gebirge betreffen und muß sich auf einen Bereich von je 500
m beiderseits der Markscheide nach Artikel 3 Abs. 1 beschränken.
(2) Eine Änderung des Markscheideverlaufs nach Absatz 1 bedarf des Einvernehmens mit der
zuständigen Bergbehörde des jeweils anderen Landes.
(3) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen sind verpflichtet,
Änderungen der Markscheide und der Unterlagen nach Bundesberggesetz in das Rißwerk
eintragen zu lassen. Weiterhin sind sie berechtigt, jederzeit Einsicht in das Rißwerk der
Nachbarbergwerke des jeweils anderen Landes zu nehmen.
(4) Die Eintragungen in das Rißwerk nach Absatz 3 erstrecken sich auf einen mindestens je
500 m breiten Gebietsstreifen beiderseits der Markscheide.
Artikel 5
Bergaufsicht
(1) Im Vertragsgebiet ist für die Genehmigung bergbaulicher Tätigkeiten und für
die Aufsicht
1. die Bergbehörde des Landes Hessen zuständig, soweit es sich um
betriebliche Maßnahmen über Tage in Hessen oder um Bergbauaktivitäten unter Tage
einschließlich des Roll-Loches und der Anschlussstrecke an das Grubenfeld
Hattorf handelt, die von bereits unter Bergaufsicht des Landes Hessen stehenden
Grubengebäuden ausgehen,
2. die Bergbehörde des Freistaates Thüringen zuständig, soweit es sich um
betriebliche Maßnahmen über Tage in Thüringen oder um Bergbauaktivitäten unter
Tage einschließlich der Anschlussstrecke an das Grubenfeld Unterbreizbach
handelt, die von bereits unter Thüringer Bergaufsicht stehenden Grubengebäuden
ausgehen.
(2) Im Bestandsgebiet bleibt die Zuständigkeit der Bergbehörde erhalten, die bis zum 31.
Dezember 1995 bestanden hat.
(3) Für die Aufsicht über das nach Artikel 3 Abs. 4 zulässige Abteufen eines
Wetterschachtes ist die Bergbehörde des Freistaats Thüringen zuständig. Die Aufsicht
über diesen Schacht und die mit ihm unmittelbar zusammenhängenden und dem
Untertagebetrieb dienenden Einrichtungen geht an die Bergbehörde des Landes Hessen über
sobald der Durchschlag mit den Grubenbauen des Grubenbetriebes Hattorf hergestellt ist.
Der Zuständigkeitsübergang wird in den Staatsanzeigern bekannt gemacht.
(4) Wird zum Schutz der Tagesoberfläche gegen Einwirkungen aus dem untertägigen Abbau im
Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz anderer Lagerstätten die Anordnung
besonderer Maßnahmen für den untertägigen Abbau für erforderlich gehalten, kann die
für die Tätigkeiten über Tage zuständige Bergbehörde die Anordnung solcher Maßnahmen
von der für die Tätigkeiten unter Tage zuständigen Bergbehörde verlangen. Die
Anordnung ergeht jeweils im Einvernehmen beider Bergbehörden.
(5) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen unterrichten sich
gegenseitig über alle bergaufsichtlichen Regelungen einschließlich Vorgängen und
Vorkommnissen in den ihrer Aufsicht unterstellten Bergbaugebieten, sofern die
Regelungsgegenstände dieses Staatsvertrages berührt werden oder berührt werden können.
(6) Die Bergbehörden des Landes Hessen und des Freistaats Thüringen oder die von ihnen
ermächtigten anerkannten Markscheider sind berechtigt, die der Aufsicht der jeweils
anderen Bergbehörde nach Absatz 1 bis 3 unterstehenden Betriebsbereiche zu befahren.
(7) Alle mit den Abbauhandlungen verbundenen markscheiderischen Kontrollmessungen über
Tage werden von der zuständigen hessischen und zuständigen Thüringer Bergbehörde
jeweils im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
Artikel 6
Gegenseitige Abstimmung
(1) Werden durch den untertägigen Abbau über die vorstehenden vertraglichen Regelungen
hinausreichende Maßnahmen erforderlich, die die Interessen des anderen Landes berühren
oder berühren können, stimmen sich die jeweils zuständigen Bergbehörden untereinander
ab.
(2) Die zuständige Bergbehörde des Landes Hessen ist in die Untersuchung möglicher
Bergschadensereignisse im Vertragsgebiet einzubeziehen.
(3) Abschlußbetriebspläne für das Vertragsgebiet sind nur im Einvernehmen zuzulassen.
Gleiches gilt für Abschlußbetriebspläne außerhalb des Vertragsgebietes bezüglich der
Maßnahmen und Regelungen in einem Streifen von je 500 m Breite jeweils rechtwinklig zur
Markscheide.
Artikel 6a
Das Land Hessen und der Freistaat Thüringen verständigen sich dahingehend, die
Frage sich ergebender gegenseitiger Ansprüche, soweit sie bei den zugelassenen
technischen Maßnahmen über die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen (z.B.
Amtshaftung) hinausgehen, in einem Notenwechsel zu diesem Staatsvertrag zu
regeln und diese Noten zusammen mit den Originalen des Staatsvertrages zu
hinterlegen.
Artikel 7
Anzuwendendes Recht
Die Bergbehörden wenden das geltende Bundesrecht sowie in ihrem Aufsichtsbereich das in
ihrem Lande geltende Landesrecht an.
Artikel 8
Kündigung, Änderung der Markscheide
(1) Der Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Land aus wichtigem Grund zum
Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden.
(2) Im Fall der Kündigung bleibt die Markscheide nach Artikel 3 Abs. 1 bestehen. Die
zuständige oberste Landesbehörde des Freistaats Thüringen kann den Verlauf der
Markscheide neu festlegen, soweit sie durch den Freistaat Thüringen verläuft. Für
diesen Fall kann sie bestimmen, daß die Markscheide einschließlich des
Sicherheitspfeilers zurückfällt,
1. bis auf den Verlauf, der sich aus der Begrenzung des aufgeschlossenen
Lagerstättenanteils von den hessischen Gruben aus ergibt, oder
2. auf die Markscheide, die - auch soweit diese durch das Land Hessen verlief -
vor Abschluß des Staatsvertrages bestand, falls Nummer 1 nicht zutrifft, oder
3. auf die Landesgrenze zwischen beiden Ländern, wenn die Nummern 1 und 2 nicht
zutreffen.
(3) Wegen des Inhalts der Regelungen nach Absatz 1 und 2 wird auf die als Anlage
beigefügte Protokollerklärung verwiesen.
(4) Wird dieser Staatsvertrag gekündigt (Abs. 1) oder die Markscheide neu festgelegt
(Abs. 2), sind die betroffenen Bergbauunternehmen für den Vermögensnachteil zu
entschädigen, den sie dadurch erleiden, daß sie auf die Geltung des Staatsvertrages oder
auf den Bestand der Festlegung der Markscheide vertraut haben, soweit ihr Vertrauen
schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus zu ersetzen, das die betroffenen Bergbauunternehmen an der Geltung des
Staatsvertrages oder an dem Bestand der Festlegung der Markscheide haben. Der Anspruch
kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Für Streitigkeiten über die
Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Den auszugleichenden Vermögensnachteil setzen die vertragschließenden Länder
einvernehmlich fest. War für den Schadenseintritt ein Verhalten beider Länder
ursächlich, so richtet sich der Ausgleich im Innenverhältnis nach den Grundsätzen des
§ 254 Abs. 1 BGB.
(5) Zwischen dem Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung und dem Zeitpunkt ihres
Wirksamwerdens sind bergrechtliche Zulassungen und Regelungen, die das Vertragsgebiet
betreffen, nur im Benehmen beider Länder zulässig, soweit nicht dieser Staatsvertrag ein
Einvernehmen fordert.
(6) Im Fall der Kündigung gelten die Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3 fort. Im Fall
der Anpassung der Markscheide gelten die Regelungen des Artikel 3 Abs. 2 und 3
entsprechend.
Artikel 9
Ratifikation
(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden
ausgetauscht, sobald der Hessische Landtag und der Thüringer Landtag diesem Staatsvertrag
zugestimmt haben.
(2) Die Ratifikationsurkunden und die Urschriften dieses Staatsvertrages werden in der
Hessischen Staatskanzlei und in der Thüringer Staatskanzlei hinterlegt.
Artikel 10
Inkrafttreten
Der Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.