Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von
Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)
Vom 28. November 1989
GVBl. I S. 397
§ 1
Dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni/20. Juli 1989 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 12 Abs. 1 am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die
Ratifikationsurkunden der vertragschließenden Länder bei der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.
(3) Sind bis zum 31. Dezember 1989 die Ratifikationsurkunden mindestens zweier am
Vertragsabschluß beteiligter Länder hinterlegt, tritt der Staatsvertrag nach seinem Art.
12 Abs. 2 Satz 1 zwischen diesen Ländern am 1. Januar 1990 in Kraft. Für jedes am
Vertragsabschluß beteiligte andere Land tritt der Staatsvertrag nach seinem Art. 12 Abs.
2 Satz 2 am Tage nach der Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunde in Kraft.
(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Land Hessen ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Die nach Art. 4 Abs. 2 des Staatsvertrages für private Veranstalter in Hessen zuständige
Stelle (Landesstelle) ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und
neue Medien.
(§ 4)
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.