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Gesetz zum Staatsvertrag über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)

Vom 28. November 1989

GVBl. I S. 397

 

§ 1


Dem Satellitenfernseh-Staatsvertrag vom 29. Juni/20. Juli 1989 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Er tritt nach seinem Art. 12 Abs. 1 am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden der vertragschließenden Länder bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt worden sind.


(3) Sind bis zum 31. Dezember 1989 die Ratifikationsurkunden mindestens zweier am Vertragsabschluß beteiligter Länder hinterlegt, tritt der Staatsvertrag nach seinem Art. 12 Abs. 2 Satz 1 zwischen diesen Ländern am 1. Januar 1990 in Kraft. Für jedes am Vertragsabschluß beteiligte andere Land tritt der Staatsvertrag nach seinem Art. 12 Abs. 2 Satz 2 am Tage nach der Hinterlegung der jeweiligen Ratifikationsurkunde in Kraft.


(4) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Land Hessen ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Die nach Art. 4 Abs. 2 des Staatsvertrages für private Veranstalter in Hessen zuständige Stelle (Landesstelle) ist die Hessische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien.

 

(§ 4)

 

§ 5


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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