Anlage zu § 2 Abs. 1
Staatsvertrag
über die Veranstaltung von Fernsehen über Satellit (Satellitenfernseh-Staatsvertrag)
Die Freie Hansestadt Bremen,
das Land Hessen,
das Land Nordrhein-Westfalen und
das Saarland
schließen den nachfolgenden
STAATSVERTRAG
Artikel 1
Allgemeine Vorschriften
(1) Die vertragschließenden Länder (im folgenden: die Länder) kommen überein, für
einen privaten Fernsehveranstalter nach § 36 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages vom
31. August 1991 die Vergabe und Nutzung von Kanälen auf nach internationalem
Fernmelderecht zur Verfügung stehenden Satelliten gemeinsam zu regeln.
(2) Nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften ist ein auf Grund dieses Staatsvertrages
zugelassener Veranstalter bei der Vergabe verfügbarer Fernsehübertragungskapazitäten
für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender zu berücksichtigen.
Artikel 2
Zulassung, anwendbares Recht
(1) Der Veranstalter des Fernsehprogramms bedarf der Zulassung. Sie umfaßt neben dem
Nutzungsrecht nach Artikel 1 Abs. 1 auch das Recht, für die Verbreitung dieses
Fernsehprogramms ersatzweise oder zusätzlich andere Satellitenkanäle zu nutzen; eine
Ausschreibung dieser Satellitenkanäle findet nicht statt. Die Zulassung berechtigt auch
zur Nutzung des Fernsehkanals für Videotext.
(2) Für Zulassung, Programmanforderungen, Pflichten eines Veranstalters und die
Finanzierung gelten §§ 3 bis 9, § 19 Abs. 1 Satz 1, §§ 20 bis 22 Abs.
1, §§ 23 bis 23, §§ 31, 32 und 34 des Rundfunkstaatsvertrages und dieser
Staatsvertrag; ergänzend sind die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen des
vertragschließenden Landes mit der höchsten Länderquote (§ 36 Abs. 2 Satz 1 des
Rundfunkstaatsvertrages) anzuwenden.
Artikel 3
Zulassungsvoraussetzungen, Vorrang
(1) Für den Fernsehkanal nach Art. 1 Abs. 1 dürfen nur Veranstaltergemeinschaften
zugelassen werden. Sie müssen ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben. Sie
müssen wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein, eine Rundfunkveranstaltung,
die anerkannten journalistischen Grundsätzen genügt, antragsmäßig durchzuführen. Die
Mitglieder und die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter von juristischen Personen
und Personenvereinigungen
1. müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein, dürfen die Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren und das Grundrecht der freien
Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
2. müssen gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können,
3. dürfen nicht auf Grund von Tatsachen Anlaß zu Bedenken gegen die zuverlässige
Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Staatsvertrag geben.
(2) Nicht zugelassen werden dürfen
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Kirchen, anderer
öffentlich-rechtlicher Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und der jüdischen
Kultusgemeinden,
2. Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige
Vertreter zugleich gesetzliche Vertreter der in Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen
Personen des öffentlichen Rechts sind,
3. Veranstaltergemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder satzungsmäßige
Vertreter zugleich Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung sind,
4. politische Parteien und Wählergruppen,
5. Veranstaltungsgemeinschaften, deren Mitglieder oder gesetzliche oder
satzungsmäßige Vertreter zugleich Mitglieder eines Organs einer öffentlich-rechtlichen
Rundfunkanstalt sind oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem
arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu dieser stehen,
6. Unternehmen und Vereinigungen, die von einer oder mehreren der in Nr. 1
ausgeschlossenen juristischen Personen oder von politischen Parteien oder Wählergruppen
abhängig (§ 15 Aktiengesetz) sind.
(3) Der Antrag muß enthalten
1. Angaben über die vorgesehene Programmart (Fernsehen, Videotext), die
Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm) und die Programmdauer,
2. ein Programmschema, das erkennen läßt, wie der Antragsteller den Anforderungen der
jeweiligen Programmkategorie gerecht wird,
3. eine Übersicht über die Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse der
Veranstaltergemeinschaft sowie über mit ihr verbundene Unternehmen (§ 15
Aktiengesetz).
(4) In der Veranstaltergemeinschaft muß durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender
Einfluß eines Mitgliedes auf das Programm ausgeschlossen sein. Die
Veranstaltergemeinschaft muß mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen, daß
sie in ihrem Rundfunkprogramm die Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie erfüllt.
Interessenten aus dem kulturellen Bereich ist eine angemessene Beteiligung zu
ermöglichen.
(5) Erfüllen mehrere Antragsteller die Voraussetzungen nach den Abs. 1 bis 4, so wirkt
der Länderausschuß (Art. 6) auf eine Einigung zwischen den Antragstellern hin.
(6) Kommt eine Einigung innerhalb der von dem Länderausschuß gesetzten Frist nicht
zustande, so findet eine Auswahl zwischen denjenigen Antragstellern statt, deren Programme
1. wesentliche Anteile an Information, Bildung und Unterhaltung enthalten,
2. das öffentliche Geschehen in den Ländern darstellen und
3. die zur Verfügung stehende Sendedauer möglichst weitgehend in Anspruch nehmen
werden.
Unter mehreren nach Satz 1 gleichrangigen Antragstellern wird derjenige vorrangig
zugelassen, der die größere Meinungsvielfalt im Programm erwarten läßt. Bei der
Bewertung sind das Programmschema und die Zusammensetzung (Wettbewerb und Kooperation
verschiedener Kräfte im Programm, Verschiedenartigkeit der politischen,
weltanschaulichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen, Höhe
ihres Kapital- und Stimmrechtsanteils) und sonstige, der Sicherung der Meinungsvielfalt
dienende organisatorische Regelungen zu beachten.
Artikel 4
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung kann erst gestellt werden, nachdem der Länderausschuß
festgestellt hat, daß ein Kanal für Fernsehprogramme nach Art. 1 Abs. 1 zur Verfügung
steht oder voraussichtlich innerhalb von zwölf Monaten zur Verfügung stehen wird. Der
Länderausschuß ist berechtigt und verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 möglichst
zeitgleich in den amtlichen Bekanntmachungsblättern der Länder bekanntzumachen und eine
Ausschlußfrist von mindestens zwei Monaten für die Antragstellung zu bestimmen. Während
der Laufzeit einer Zulassung wird das Verfahren nach Satz 1 spätestens zwei Jahre vor
Ablauf der erteilten Zulassung eingeleitet.
(2) Der Länderausschuß schlägt spätestens zwei Monate nach Ablauf der Ausschlußfrist
einen Antragsteller für die Vergabe des Kanals für Fernsehprogramme vor und leitet den
Vorschlag unter Beifügung der übrigen Anträge den für private Veranstalter nach
Landesrecht zuständigen Stellen der Länder (Landesstellen) zu.
(3) Stimmen alle Landesstellen zu, so läßt der Länderausschuß den vorgeschlagenen
Antragsteller für die Dauer von zehn Jahren zu. Er lehnt die übrigen Anträge ab.
(4) Lehnt eine Landesstelle den Vorschlag ab, so teilt sie dem Länderausschuß und den
übrigen Landesstellen schriftlich die für die Ablehnung des Vorschlags maßgebenden
Gründe mit. Die Begründung muß erkennen lassen, von welchen tatsächlichen
Voraussetzungen und von welchen staatsvertraglichen oder anderweitigen gesetzlichen
Bestimmungen die Landesstelle bei der Ablehnung des Vorschlags ausging. Der
Länderausschuß hat dem vorgeschlagenen Antragsteller die Ablehnung unverzüglich
mitzuteilen und den Landesstellen nach Ablauf eines Monats einen neuen Vorschlag zu
unterbreiten. Erhält auch dieser Vorschlag keine Zustimmung, so muß der Länderausschuß
neu ausschreiben.
Artikel 5
Programmbeobachtung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung
(1) Die Landesstelle des Landes mit der höchsten Länderquote nach § 36 Abs. 2 Satz
1 des Rundfunkstaatsvertrages (aufsichtsführende Landesstelle) überprüft, ob der
Veranstalter seinen Pflichten nachkommt, und berichtet darüber jährlich den anderen
Landesstellen. Sie kann gegenüber dem Veranstalter beanstanden, daß er gegen die ihm
nach diesem Staatsvertrag obliegenden Pflichten verstößt. Auf Antrag einer Landesstelle
ist die aufsichtsführende Landesstelle verpflichtet, über Beanstandungen nach Satz 2 zu
entscheiden. Jede Landesstelle hat das Recht, zu Sitzungen des Kollegialorgans der
aufsichtsführenden Landesstelle, in denen über Beanstandungen entschieden wird, einen
Vertreter/eine Vertreterin zu entsenden, der/die anzuhören ist.
(2) Schlägt eine Landesstelle die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder die
Androhung dieser Maßnahmen vor, so ist die Zustimmung der übrigen Landesstellen
einzuholen. Liegen nach mehrheitlicher Feststellung der Landesstellen die Voraussetzungen
für den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung oder die Androhung dieser Maßnahmen
vor, hat der Länderausschuß die Zulassung zu widerrufen oder zurückzunehmen oder diese
Maßnahmen anzudrohen. Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) Beanstandungen gemäß § 30 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages einer nach
Landesrecht zuständigen Stelle eines anderen Bundeslandes sind an den Länderausschuß zu
richten. Der Länderausschuß leitet die Beanstandung den übrigen Landesstellen zu. Abs.
2 findet entsprechend Anwendung.
(4) Der Veranstalter hat Änderungen seiner Kapital- oder Stimmrechtsanteile der
aufsichtsführenden Landesstelle anzuzeigen. Der Länderausschuß prüft, ob dadurch die
bisherige Meinungsvielfalt gefährdet wird, und teilt das Prüfungsergebnis dem
Veranstalter und den Landesstellen mit. Ist nach mehrheitlicher Feststellung der
Landesstellen die bisherige Meinungsvielfalt gefährdet und sorgt der Veranstalter nicht
für eine Gewährleistung der bisherigen Meinungsvielfalt, so entscheiden die
Landesstellen spätestens sechs Monate nach der Bekanntgabe der Mitteilung nach Satz 2 an
den Veranstalter über den Widerruf der Zulassung. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten
entsprechend.
(5) Wird die Zulassung vom Länderausschuß zurückgenommen oder widerrufen und nutzt der
Veranstalter terrestrische Übertragungskapazitäten gemäß Art. 1 Abs. 2, so hat die
zuständige Landesstelle zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen für den Widerruf oder
die Rücknahme der Zulassung für die drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender nach
Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften vorliegen. Sie teilt das Ergebnis ihrer Prüfung
den übrigen Landesstellen mit.
Artikel 6
Länderausschuß
(1) Der Länderausschuß wird am Sitz der aufsichtsführenden Landesstelle errichtet.
(2) Der Länderausschuß besteht aus den Direktoren der Landesstellen. Sie haben bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind an
Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(3) Der Länderausschuß trifft die auf Grund des Staatsvertrages erforderlichen
Entscheidungen und Maßnahmen, soweit keine andere Zuständigkeit geregelt ist. Er bedient
sich zur Erledigung seiner Aufgaben der aufsichtsführenden Landesstelle. Die dabei
entstehenden Kosten trägt die aufsichtsführende Landesstelle.
Artikel 7
Sitzungen des Länderausschusses
(1) Die konstituierende Sitzung des Länderausschusses wird vom Direktor der
aufsichtsführenden Landesstelle einberufen und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden
geleitet.
(2) Der/Die Vorsitzende beruft den Länderausschuß ein.
(3) Die Landesregierung, die nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 die Rechtsaufsicht ausübt, ist
berechtigt, zu den Sitzungen des Länderausschusses einen Vertreter/eine Vertreterin zu
entsenden, der/die anzuhören ist.
(4) Der Länderausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen sind und die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
Artikel 8
Vorsitz und Verfahren des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuß wählt aus der Mitte seiner Mitglieder einen Vorsitzenden/eine
Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
(2) Der Länderausschuß kann klagen und verklagt werden. Die Erhebung der
verwaltungsgerichtlichen Klage gegen Maßnahmen des Länderausschusses bedarf keines
Vorverfahrens. Der/Die Vorsitzende vertritt den Länderausschuß gerichtlich und
außergerichtlich. Er/Sie bereitet die Beschlüsse des Länderausschusses vor und führt
sie aus.
(3) Der Länderausschuß kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 9
Finanzierung des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuß erhebt nach Maßgabe der Satzung der aufsichtsführenden
Landesstelle Verwaltungsgebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach Art. 4 und 5.
(2) Die Kosten des Länderausschusses tragen die Landesstellen zu gleichen Teilen, solange
und soweit die Einnahmen nach Abs. 1 nicht ausreichen, um den erforderlichen Finanzbedarf
des Länderausschusses zu decken.
Artikel 10
Rechtsaufsicht
(1) Die Rechtsaufsicht über den Länderausschuß führen die Regierungen der Länder. Sie
üben diese Befugnis durch eine Landesregierung im zweijährigen Wechsel aus; es beginnt
die Landesregierung am Sitz des Länderausschusses; danach richtet sich der Wechsel nach
der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Rechtsaufsichtsmaßnahmen erfolgen im Benehmen
mit den Regierungen der anderen Länder.
(2) Die aufsichtsführende Landesregierung ist berechtigt, den Länderausschuß durch
schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die die Gesetze
verletzen. Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der aufsichtsführenden
Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist sie den
Länderausschuß an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die sie im
einzelnen festzulegen hat.
(3) Gegen Maßnahmen nach Abs. 2 kann der Länderausschuß Klage vor dem
Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
Artikel 11
Kündigung
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land erstmals zum 31. Dezember 1998 gekündigt
werden. Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich um jeweils fünf
Jahre. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. Kündigt ein Land, kann jedes andere Land
innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser
anschließt. Zwischen den übrigen Ländern bleibt dieser Staatsvertrag in Kraft.
(2) Eine Kündigung läßt die nach diesem Staatsvertrag erteilte Zulassung unberührt.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieser Staatsvertrag tritt am Tage nach dem Tage in Kraft, an dem die
Ratifikationsurkunden der Länder bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
hinterlegt worden sind.
(2) Sind bis zum 31. Dezember 1989 mindestens die Ratifikationsurkunden zweier Länder
hinterlegt, so tritt der Staatsvertrag zwischen diesen Ländern am 1. Januar 1990 in
Kraft. Fürjedes andere Land tritt der Staatsvertrag am Tage nach der Hinterlegung der
jeweiligen Ratifikationsurkunde in Kraft.
(3) Die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen teilt den Ländern die Hinterlegung
der Ratifikationsurkunden mit.
Bremen, den 20. Juli 1989
Für die Freie Hansestadt Bremen:
Klaus Wedemeier
Bonn, den 29. Juni 1989
Für das Land Hessen:
Wallmann
Bonn, den 29. Juni 1989
Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Schnoor
Bonn, den 29. Juni 1989
Für das Saarland:
Hans Kaspar