Anlage

Staatsvertrag

zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregister und des Schiffsbauregisters.

Das Land Nordrhein-Westfalen,

vertreten durch seinen Justizminister Dr. Amelunxen,

und das Land Hessen,

vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn,

schließen den nachstehenden Staatsvertrag.

 

Artikel I


Das Schiffsregister für Schiffe, die im hessischen Teil des Stromgebietes der Weser einschließlich der Werra und Fulda beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort im hessischen Teil des gleichen Stromgebietes liegt, führt das Amtsgericht Minden.

 

Artikel II


Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Artikel III


Die getroffene Regelung gilt auch, soweit das Amtsgericht Minden die in Artikel I bezeichneten Aufgaben schon bisher wahrgenommen hat.

 

Artikel IV


Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Düsseldorf, den 11. März 1953

Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen
Gez. Dr. Amelunxen

Wiesbaden, den 20. Februar 1953

Der Hessische Ministerpräsident
gez. Zinn

 

 Anlage

Staatsvertrag

zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters.

Das Land Baden-Württemberg,

vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Dr. Reinhold Maier,

und das Land Hessen,

vertreten durch seinen Ministerpräsidenten Georg August Zinn,

schließen vorbehaltlich der Zustimmung der vorläufigen Regierung und der Verfassungsgebenden Landesversammlung von Baden-Württemberg und des Hessischen Landtages den nachstehenden Staatsvertrag.

 

Artikel I


Das Schiffsregister für Schiffe, die am hessischen Teil des Neckars beheimatet sind und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am hessischen Teil des Neckars liegt, führt ab 1. April 1953 das Amtsgericht Mannheim.

 

Artikel II


Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

 

Artikel III


Dieser Vertrag kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Stuttgart, den 4. März 1953

Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg
gez. Dr. Reinhold Maier

Wiesbaden, den 27. Februar 1953

Der Hessische Ministerpräsident
gez. Zinn

     

 

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