Anlage
STAATSVERTRAG
zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Nassauische
Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt
sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen
- Sparkassenversicherungen
Das Land Hessen
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie,
und
das Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
schließen den nachstehenden Staatsvertrag:
Teil I
Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt
und
Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden
Die Vertragschließenden messen der Tätigkeit der Hessischen Brandversicherungsanstalt
für Gebäude Darmstadt und der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden in
Rheinland-Pfalz auch nach Wegfall des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols zum 30. Juni
1994 eine große Bedeutung bei. Nach Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen Hessen und
Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992
hat der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen die Option, (Mit-)
Gewährträgerschaften bei öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen zu
übernehmen; diese Option will der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
hinsichtlich dieser Brandversicherungsanstalten ausüben.
Zur Neuregelung der Geschäftstätigkeit dieser Brandversicherungsanstalten in
Rheinland-Pfalz vereinbaren die Vertragschließenden deshalb:
Artikel 1
(1) Die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden ist in Rheinland-Pfalz im
ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur geschäftlich tätig.
(2) Die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt wird als Hessische
Brandversicherungsanstalt Darmstadt fortgeführt und ist in Rheinland-Pfalz im ehemaligen
Regierungsbezirk Rheinhessen geschäftlich tätig.
(3) Die Geschäftstätigkeit der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und der
Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt (nachstehend Brandversicherungsanstalten
genannt) kann sich auf alle Versicherungszweige einschließlich der Mit- und
Rückversicherung erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach
dem Grundsatz der Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten.
Die Brandversicherungsanstalten können für Versicherungszweige, die sie nicht selbst
betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder
abschließen.
(4) Soweit im Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz durch
diese und die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen sowie die
Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen dieselben Versicherungssparten
betrieben werden, erfolgt dies in der Form einer offenen Mitversicherung; im übrigen sind
Überschneidungen unzulässig.
(5) Die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden darf auch in Rheinland-Pfalz als
Sondervermögen bei gegenseitigem Haftungsausschluß die Kommunalbeamten-Versorgungskasse
Nassau und die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in
Wiesbaden verwalten.
Artikel 2
Die Brandversicherungsanstalten sind im Interesse des Gemeinwohls tätig; die Erzielung
von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres Geschäftsbetriebes.
Artikel 3
Änderungen des Geschäftsgebietes der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz
bedürfen der Zustimmung des Landes Rheinland-Pfalz. Während der Laufzeit dieses
Vertrages werden die Vertragschließenden Erweiterungen der geschäftlichen Tätigkeit
anderer öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten auf das Geschäftsgebiet der
Brandversicherungsanstalten nicht zustimmen. Mit Versicherungsunternehmen in privater
Rechtsform, deren Träger oder Mitträger - unmittelbar oder mittelbar - zu mehr als
zwanzig vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, werden die
Vertragschließenden auf das Tätigwerden solcher Versicherungen während der Laufzeit
dieses Staatsvertrages im Geschäftsgebiet der Brandversicherungsanstalten gerichtete
Verhandlungen nicht führen. Satz 2 und 3 finden keine Anwendung hinsichtlich der
Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen.
Artikel 4
(1) Erlaß und Änderungen von Satzungen der Brandversicherungsanstalten gelten in deren
Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz nur, wenn das in Hessen für die Versicherungsaufsicht
zuständige Ministerium die erforderliche Genehmigung im Einvernehmen mit dem in
Rheinland-Pfalz für die Aufsicht über öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen
zuständigen Ministerium erteilt hat. Sie werden von den Brandversicherungsanstalten unter
Hinweis auf die im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium des Landes
Rheinland-Pfalz durch das zuständige Ministerium des Landes Hessen erteilte Genehmigung
in den Staatsanzeigern der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz veröffentlicht.
(2) Auch in Rheinland-Pfalz ist durch die Brandversicherungsanstalten das im hessischen
Landesgesetz festgelegte Siegel zu führen.
(3) Das in Hessen für die Versicherungsaufsicht zuständige Ministerium übt die
Staatsaufsicht über die Brandversicherungsanstalten aus. Unbeschadet der Regelungen in
Abs. 1 und in Art. 3 dieses Vertrages stellt dieses bei Aufsichtentscheidungen, durch die
Interessen des Landes Rheinland-Pfalz oder der Versicherungsnehmer der
Brandversicherungsanstalten in dem rheinland-pfälzischen Geschäftsgebiet erheblich
berührt werden, das Einvernehmen mit dem in Rheinland-Pfalz zuständigen Ministerium her.
(4) Das Nähere zur Herstellung des Einvernehmens bestimmt eine zwischen den zuständigen
Ministerien zu treffende Verwaltungsvereinbarung.
(5) Soweit das für die Staatsaufsicht zuständige Ministerium des Landes Hessen zu
Sitzungen der Organe der Brandversicherungsanstalten eingeladen wird, ist auch das
zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz einzuladen. Berichte, Geschäftsberichte und
Jahresrechnungen sind von den Brandversicherungsanstalten zeitgleich an das zuständige
Ministerium in Hessen und an das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz vorzulegen.
Artikel 5
Kapitalanlagen der Brandversicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz haben im Rahmen der
gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften entsprechend dem Beitragsaufkommen in
Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitragsaufkommen zu erfolgen.
Artikel 6
(1) Das Land Hessen und das Land Rheinland-Pfalz sowie der Sparkassen- und Giroverband
Rheinland-Pfalz sind Mitgewährträger, der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen
kann Mitgewährträger der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt und der
Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden sein. Die Gewährträger haften
unbeschadet der Nachschußpflicht der Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner
unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Brandversicherungsanstalten, soweit nicht
Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist. Im Innenverhältnis haften
Mitgewährträger entsprechend dem von ihnen übernommenen Vomhundertsatz, der Sparkassen-
und Giroverband Hessen-Thüringen höchstens zu fünfzig vom Hundert, das Land
Rheinland-Pfalz zu fünfzehn vom Hundert und der Sparkassen- und Giroverband
Rheinland-Pfalz zu zehn vom Hundert und im übrigen das Land Hessen. Das Land
Rheinland-Pfalz und der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz haften nicht für
Verbindlichkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages entstanden sind.
Soweit das Land Hessen oder das Land Rheinland-Pfalz ihre Gewährträgerschaft übertragen
wollen, werden sie diese ganz oder teilweise nur bei beiden Brandversicherungsanstalten
gleichzeitig nach weiterer Maßgabe der Satzungen und nur in der Weise übertragen, daß
das Land Hessen auf den Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, das Land
Rheinland-Pfalz auf den Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz überträgt.
(2) Die weiteren Rechtsverhältnisse der Brandversicherungsanstalten werden durch
hessisches Recht und durch die Satzungen geregelt. Die Satzungen und ihre Änderungen
werden von den Gewährträgerversammlungen der Brandversicherungsanstalten beschlossen.
Die Satzungen haben eine den Gewährträgeranteilen angemessene Berücksichtigung von
Mitgliedern in den Gewährträgerversammlungen und den Verwaltungsräten sowie deren
Ausschüssen vorzusehen.
(3) Organisationsrechtliche Veränderungen der Brandversicherungsanstalten einschließlich
ihrer Rechtsform richten sich nach den hierfür geltenden hessischen Rechtsvorschriften;
dieser Staatsvertrag steht solchen Änderungen nicht entgegen. Solche Änderungen
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Artikel 7
Das Land Rheinland-Pfalz wird an den Feuerschutzsteuererträgen der
Brandversicherungsanstalten entsprechend dem Beitragsaufkommen aus dem
rheinland-pfälzischen Geschäftsgebiet an dem Gesamtbeitragsaufkommen beteiligt.
Artikel 8
(1) Dieser Teil des Staatsvertrages kann nur mit Wirkung für beide
Brandversicherungsanstalten von jedem Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines
Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31. Dezember 2003.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragschließenden über von ihnen und den
Gewährträgern der Brandversicherungsanstalten übereinstimmend als regelungsbedürftig
angesehene Auswirkungen der Kündigung eine Vereinbarung nach vorheriger Abstimmung mit
den Gewährträgern anstreben.
Teil II
Öffentliche Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen
- Sparkassenversicherungen
Die Vertragschließenden messen der Tätigkeit der Öffentlichen
Lebensversicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung -
(nachstehend Öffentliche Lebensversicherungsanstalt genannt) und der Öffentlichen
Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherung - (nachstehend
Öffentliche Versicherungsanstalt genannt) in Rheinland-Pfalz eine große Bedeutung bei.
Im übrigen erkennen die Vertragschließenden, den Staatsvertrag zwischen Hessen und
Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992
berücksichtigend, auch weiterhin an:
Artikel 9
(1) Die Öffentliche Lebensversicherungsanstalt und die Öffentliche Versicherungsanstalt
(nachstehend Öffentliche Versicherungsanstalten genannt) sind in Rheinland-Pfalz in den
ehemaligen Regierungsbezirken Montabaur und Rheinhessen tätig.
(2) Das Land Hessen wird Änderungen des Geschäftsgebietes der Öffentlichen
Versicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz nur zustimmen, wenn hierzu die Zustimmung des
Landes Rheinland-Pfalz vorliegt. Während der Laufzeit dieses Vertrages werden die
Vertragschließenden Erweiterungen der geschäftlichen Tätigkeit anderer
öffentlich-rechtlicher Versicherungsanstalten auf das Geschäftsgebiet der Öffentlichen
Versicherungsanstalten nicht zustimmen. Mit Versicherungsunternehmen in privater
Rechtsform, deren Träger oder Mitträger - unmittelbar oder mittelbar - zu mehr als
zwanzig vom Hundert juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, werden die
Vertragschließenden auf das Tätigwerden solcher Versicherungen während der Laufzeit
dieses Staatsvertrages im Geschäftsgebiet der Öffentlichen Versicherungsanstalten
gerichtete Verhandlungen nicht führen. Satz 2 und 3 gelten nicht für die
Brandversicherungsanstalten Darmstadt und Wiesbaden.
(3) Die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Lebensversicherungsanstalt erstreckt sich
in Rheinland-Pfalz auf alle Arten von Lebensversicherungen einschließlich der Mit- und
Rückversicherung. Die Geschäftstätigkeit der Öffentlichen Versicherungsanstalt kann
sich auf alle Versicherungszweige einschließlich der Mit- und Rückversicherung
erstrecken, mit Ausnahme der Lebensversicherung und der sonstigen, nach dem Grundsatz der
Spartentrennung jeweils gesondert zu betreibenden Versicherungssparten. Die Öffentlichen
Versicherungsanstalten können in den Versicherungszweigen, die sie nicht selbst
betreiben, für andere Versicherungsunternehmen Versicherungsverträge vermitteln oder
abschließen.
Artikel 10
Die Öffentlichen Versicherungsanstalten sind auch in Rheinland-Pfalz im Interesse des
Gemeinwohls tätig; die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck ihres
Geschäftsbetriebes.
Artikel 11
Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen und der Sparkassen- und Giroverband
Rheinland-Pfalz haben am 23. Januar/8. Februar 1991 die als Anlage beigefügte
Vereinbarung über die Mitgewährträgerschaft des Sparkassen- und Giroverbandes
Rheinland-Pfalz bei den Öffentlichen Versicherungsanstalten und die Vertretung dieses
Verbandes in den Organen der Anstalten abgeschlossen. Änderungen dieser Vereinbarung
werden den Landesregierungen der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Thüringen vorgelegt.
Es ist Vorstellung der Vertragsparteien, daß Vertreter der in Satz 2 genannten
Landesregierungen in die Verwaltungsräte der Öffentlichen Versicherungsanstalten berufen
werden sollen.
Artikel 12
Kapitalanlagen der Öffentlichen Versicherungsanstalten in Rheinland-Pfalz erfolgen
weiterhin im Rahmen der gesetzlichen und aufsichtsbehördlichen Vorschriften entsprechend
dem Beitragsaufkommen in Rheinland-Pfalz zum Gesamtbeitragsaufkommen.
Artikel 13
Bekanntmachungen der Öffentlichen Versicherungsanstalten erfolgen auch in dem
Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz.
Artikel 14
Bei Entscheidungen des für die Aufsicht über die Öffentlichen Versicherungsanstalten in
Hessen zuständigen Ministeriums, die die Tätigkeit der Anstalten im Land Rheinland-Pfalz
erheblich berühren, wird dieses das Benehmen des für die Aufsicht über
öffentlich-rechtliche Versicherungen zuständigen Ministeriums des Landes Rheinland-Pfalz
herbeiführen. Das Nähere bestimmt eine zwischen den zuständigen Ministerien zu
treffende Verwaltungsvereinbarung, die das Verfahren zur Herbeiführung des Benehmens,
insbesondere zum Zwecke der Berücksichtigung rheinland-pfälzischer Interessen, regelt.
Artikel 15
Organisationsrechtliche Veränderungen der Öffentlichen Versicherungsanstalten
einschließlich einer Änderung ihrer Rechtsform erfolgen auf der Grundlage und nach
Maßgabe der Art. 21, 20 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 4 des Staatsvertrages zwischen den
Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation
vom 10. März 1992 (Hessisches GVBl. I S. 190) in der jeweiligen Fassung. Der vorliegende
Staatsvertrag steht solchen Änderungen nicht entgegen.
Artikel 16
(1) Dieser Teil des Staatsvertrages kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist
von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum 31.
Dezember 2003.
(2) Im Falle der Kündigung werden die Vertragschließenden über von ihnen und den
Gewährträgern der Öffentlichen Versicherungsanstalten übereinstimmend als
regelungsbedürftig angesehenen Auswirkungen der Kündigung eine Vereinbarung anstreben;
die Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Gewährträger.
Teil III
Schlußbestimmungen
ArtikeI 17
§ 112 Abs. 2 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung und § 111 Abs. 1
Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für Rheiniand-Pfalz sind nicht auf die
Brandversicherungsanstalten, § 111 Abs. 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung für
Rheinland-Pfalz ist nicht auf die Öffentlichen Versicherungsanstalten anzuwenden.
Artikel 18
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. Der
Vertrag tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem der Vertrag mit
Zustimmungsgesetz in Hessen und Rheinland-Pfalz verkündet ist; bei unterschiedlichen
Zeitpunkten der Verkündung ist die letzte Verkündung maßgebend. Zum gleichen Zeitpunkt
tritt der Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und
Rheinland-Pfalz über die Feuerversicherung von Gebäuden in Rheinland-Pfalz durch die
Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische
Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt vom 13. März 1968 außer Kraft,
wobei solche Vorschriften bis zum 30. Juni 1994 fortgelten, die Voraussetzung für die
Ausübung des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols in Rheinland-Pfalz sind.
Mainz, den 19. Mai 1993
Der Hessische Minister für Wirtschaft, Verkehr und Technologie
W e l t e k e
Der Minister des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz
Z u b e r
Anlage zu Artikel 11 des Staatsvertrages
Der Hessische Sparkassen- und Giroverband, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Verbandsvorstand, dieser vertreten durch den Verbandsvorsitzenden und
das Geschäftsführende Vorstandsmitglied,
die Hessische Landesbank - Girozentrale - vertreten durch den Vorstand,
und
der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz, Körperschaft des öffentlichen
Rechts, vertreten durch den Verbandsvorsteher,
schließen folgenden
Vertrag
Zu den satzungsmäßigen Geschäftsgebieten der Hessen-Nassauischen
Versicherungsanstalten gehören seit der Errichtung der Versicherungsanstalten im Jahre
1913 (Hessen-Nassauische Lebensversicherungsanstalt) und 1924 (Hessen-Nassauische
Versicherungsanstalt) neben dem Gebiet des Landes Hessen auch die bei Bildung des Landes
Rheinland-Pfalz diesem zugeschlagenen Gebiete der ehemaligen Regierungsbezirke Montabaur
und Rheinhessen. In diesen Gebieten arbeiten die Versicherungsanstalten seit ihrer
Errichtung mit fünf rheinland-pfälzischen Sparkassen - Kreissparkasse Alzey,
Kreissparkasse Bingen, Sparkasse Mainz, Kreissparkasse Westerwald und Sparkasse Worms -
bei der Darstellung eines auch Versicherungsleistungen umfassenden Allfinanzangebotes auf
der Grundlage eines zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz und den
Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten abgeschlossenen Arbeitsgemeinschaftsabkommens
eng zusammen.
Nach dem hessischen Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und
Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen
Versicherungsanstalten i. d. F. vom 08. Februar 1990 (Hess. GVBl. I S. 38) sind
Gewährträger der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt der Hessische
Sparkassen- und Giroverband und die Hessische Landesbank Girozentrale - und Gewährträger
der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt der Hessische Sparkassen- und Giroverband
allein.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, daß im Hinblick auf die vorstehenden
Sachverhalte der Kreis der Gewährträger der Versicherungsanstalten um den Sparkassen-
und Giroverband Rheinland-Pfalz erweitert werden soll. Sie vereinbaren daher folgendes:
§ 1
Übernahme der Mitgewährträgerschaft
(1) Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz übernimmt mit Wirkung ab 02. März
1991 neben dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband und der Hessischen Landesbank -
Girozentrale - die Mitgewährträgerschaft für die Hessen-Nassauische
Lebensversicherungsanstalt und neben dem Hessischen Sparkassen- und Giroverband die
Mitgewährträgerschaft für die Hessen-Nassauische Versicherungsanstalt. Eine finanzielle
Gegenleistung hat der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz nicht zu entrichten.
(2) Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz wird die Übernahme der
Mitgewährträgerschaften gegenüber den Versicherungsanstalten mit Wirkung ab dem in Abs.
1 Satz i genannten Zeitpunkt - 1 Tag nach Inkrafttreten der neuen Satzungen der Anstalten
am 01. März 1991 - erklären.
§ 2
Haftung
(1) Die Gewährträger haften als Gesamtschuldner unbeschränkt für die Verbindlichkeiten
der betreffenden Anstalten, soweit nicht Befriedigung aus deren Vermögen zu erlangen ist.
(2) Im Innenverhältnis haften bei der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt der
Hessische Sparkassen- und Giroverband zu 70 v. H. und der Sparkassen- und Giroverband
Rheinland-Pfalz und die Hessische Landesbank - Girozentrale zu je 15 v. H.. Bei der
Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalt haften im Innenverhältnis der Hessische
Sparkassen- und Giroverband zu 85 v. H. und der Sparkassen- und Giroverband
Rheinland-Pfalz zu 15 v. H. .
(3) Im Falle eines Ausscheidens der Hessischen Landesbank - Girozentrale - als
Mitgewährträger der Hessen-Nassauischen Lebensversicherungsanstalt gilt auch bei
dieser Anstalt zwischen dem Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz und dem Hessischen
Sparkassen- und Giroverband ein internes Beteiligungsverhältnis von 15 v. H. zu 85 v H..
§ 3
Vertretung in Organen
Der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz ist in den Gewährträgerversammlungen und
den Verwaltungsräten der Versicherungsanstalten angemessen, d. h. in einer am Verhältnis
des geschäftlichen Aufkommens der Versicherungsanstalten im Lande Rheinland-Pfalz und im
Lande Hessen orientierten Weise vertreten. Es besteht Einvernehmen, daß dies nach den
§§ 8 und 11 der am 01. März 1991 in Kraft tretenden neuen Satzungen beider
Anstalten der Fall ist.
§ 4
Kündigung
(1) Die Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit einer Kündigungsfrist von
einem Jahr zum Schluß eines Kalenderjahres, erstmals zum 31. Dezember 1992, schriftlich
zu kündigen.
(2) Erfolgt die Kündigung seitens des Hessischen Sparkassen- und Giroverbandes und der
Hessischen Landesbank - Girozentrale - gegenüber dem Sparkassen- und Giroverband
Rheinland-Pfalz, wird dieser sein Ausscheiden als Mitgewährträger nach Maßgabe der
Satzungen der Anstalten so rechtzeitig erklären, daß dieses drei Monate nach
Wirksamwerden der Kündigung dieses Vertrages wirksam wird.
(3) Eine finanzielle Abfindung ist mit einem evtl. Ausscheiden des Sparkassen- und
Giroverbandes Rheinland-Pfalz als Mitgewährträger der Versicherungsanstalten nicht
verbunden.
§ 5
Schlußbestimmung
Den Vertragsparteien ist bekannt, daß die Aufnahme des Sparkassen- und Giroverbandes
Rheinland-Pfalz als Mitgewährträger der Versicherungsanstalten nach § 21 des
Gesetzes über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die
Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten i. d. F.
vom 08. Februar 1990 (Hess. GVBl. I S. 38 ff.), geändert durch das Gesetz zur Änderung
des Hessischen Sparkassengesetzes und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften vom 05.
September 1990 (Hess. GVBl. I S. 539 ff.), der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf,
und zwar unbeschadet der zusätzlichen Genehmigungsbedürftigkeit der entsprechenden
satzungsrechtlichen Regelungen nach bundesrechtlichen Vorschriften.