Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von
Studienplätzen
Vom 13. Juni 2000
GVBl. I S. 297
§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag
(1) Dem Staatsvertrag zwischen den Ländern der Bundesrepublik Deutschland über die
Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt Teil 1
bekannt zu
geben.
§ 2
Beirat
Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes im Beirat der Zentralstelle (Art. 5 Abs. 1
Satz 1 des Staatsvertrages) und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von
den Präsidentinnen und Präsidenten der Universitäten im Benehmen mit dem Ministerium
für Wissenschaft und Kunst für die Dauer von drei Jahren bestellt.
§ 3
Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) In einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen Studiengang
oder in höheren Fachsemestern eines Studiengangs sollen Zulassungszahlen
festgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der künftig
immatrikulierten Studentinnen und Studenten die Zahl der verfügbaren
Studienplätze im jeweiligen Studiengang erheblich übersteigen wird.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst setzt die
Zulassungszahlen für die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengänge nach Art. 7 Abs. 1 des Staatsvertrages und für nicht einbezogene
Studiengänge nach Art. 7 Abs. 6 des Staatsvertrages durch Rechtsverordnung fest.
Abweichend hiervon legen die Technische Universität Darmstadt und die Johann
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main die
Zulassungszahlen durch Satzung fest.
§ 4
Auswahlverfahren
(1) In Studiengängen, die in das Verfahren der Zentralstelle einbezogen sind
(Art. 8 Abs. 1 des Staatsvertrages), werden die nach Abzug der Studienplätze
nach Art. 12 des Staatsvertrages (Vorabquoten) verbleibenden Studienplätze nach
folgenden Grundsätzen vergeben:
1. zu 20 vom Hundert nach dem Grad der Qualifikation für den gewählten
Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages durch die
Zentralstelle,
2. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
des Staatsvertrages (Wartezeit) durch die Zentralstelle,
3. im Übrigen nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Auswahlverfahrens durch die Hochschule.
(2) Ist in einem nicht in das Verfahren der Zentralstelle einbezogenen
Studiengang an einer oder an mehreren Hochschulen des Landes eine Zulassungszahl
festgesetzt worden (Art. 7 Abs. 6 des Staatsvertrages), wird die
Studienplatzvergabe durch die einzelne Hochschule nach Abzug der Vorabquoten
nach Art. 12 des Staatsvertrages
1. zu 20 vom Hundert nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der
Qualifikation für den gewählten Studiengang nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
des Staatsvertrages (Wartezeit),
2. zu 80 vom Hundert nach dem Ergebnis eines von der Hochschule
durchzuführenden Auswahlverfahrens
vorgenommen. Landesquoten (Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages) werden
nicht gebildet.
(3) Die Auswahlentscheidung der Hochschule im Rahmen des Verfahrens nach Abs. 1
Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 2 ist zu treffen
1. nach dem Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen
Qualifikation (Durchschnittsnote),
2. nach einer Gewichtung der in der Hochschulzugangsberechtigung
ausgewiesenen Leistungen in Fächern, die über die fachspezifische Eignung für
den gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben,
3. nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
4. nach der Art einer Berufsausbildung, praktischen Tätigkeiten oder
studienrelevanten außerschulischen Leistungen, die über die Eignung für den
gewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben können,
5. nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden
Auswahlgesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die
Motivation und Eignung für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf
geben soll, oder
6. aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach Nr. 1 bis 5.
Bei der Auswahlentscheidung der Hochschule muss dem Grad der Qualifikation
ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden.
(4) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren nach Abs. 1
Nr. 3 kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die
Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten Maßstäbe, nach dem Grad
der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. In
Auswahlverfahren nach Abs. 2 Nr. 2 kann nur die Zahl der Teilnehmerinnen und
Teilnehmer an einem Auswahlgespräch auf das Dreifache der Zahl der hiernach zu
vergebenden Studienplätze begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die
Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Abs. 3 Nr. 1 bis 4 genannten
Maßstäbe oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe.
(5) Die Hochschule regelt die Einzelheiten des Verfahrens nach Abs. 1 Nr. 3 und
Abs. 2 Nr. 2, insbesondere die Entscheidung über die Auswahlkriterien, durch
Satzung.
(6) Art. 12 des Staatsvertrages gilt in Verfahren nach Abs. 2 mit der Maßgabe,
dass auch eine Quote für Bewerberinnen und Bewerber gebildet werden kann, die
ihre Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 63 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 4
Satz 3 oder Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli
2000 (GVBl. I S. 374), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 218, 226), erworben haben. Die Quote ist so festzusetzen, dass die
Zulassungschancen des Personenkreises nach Satz 1 nicht günstiger sind als die
der übrigen Bewerberinnen und Bewerber.
(7) Führt die Zentralstelle auf Antrag des Landes Verfahren nach Art. 1 Abs. 2
des Staatsvertrages durch, erfolgen die Auswahl und Verteilung der Bewerberinnen
und Bewerber nach den für das Verfahren der Zentralstelle geltenden Grundsätzen.
(8) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann bestimmt werden, dass in Studiengängen, die
den erfolgreichen Abschluss eines bestimmten anderen Studiums voraussetzen, der
Grad der Qualifikation durch die in der Abschlussprüfung dieses
Hochschulstudiums nachgewiesenen Leistungen bestimmt wird.
(9) Die Hochschulen können bei Auswahlverfahren in Studiengängen, deren
Studienangebot in besonderer Weise auf ausländische Studienbewerberinnen und
Studienbewerber ausgerichtet ist, deren Lehrveranstaltungen ganz oder zu einem
wesentlichen Teil in einer ausländischen Sprache abgehalten werden und die zu
einem im Ausland üblichen Hochschulgrad führen, durch Satzung von den Regelungen
des Abs. 2 abweichen.
§ 5
Vergabeverfahren für höhere Fachsemester
(1) Sind in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere
Fachsemester festgesetzt, werden verfügbare Studienplätze von der Hochschule an die
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das
betreffende höhere Fachsemester erfüllen. Die Zahl der verfügbaren Studienplätze
ergibt sich für das jeweilige Fachsemester aus der Differenz zwischen der festgesetzten
Zulassungszahl und der Zahl der immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des
Abs. 1 erfüllen, erforderlich, so kann bestimmt werden, dass die Studienplätze in
folgender Reihenfolge vergeben werden:
1. an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule im
Geltungsbereich des Staatsvertrages endgültig eingeschrieben sind oder waren;
2. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Abs. 2 genannten Bewerbergruppen eine Auswahl
erforderlich wird, kann die Bestimmung der Rangfolge unter den Bewerberinnen und Bewerbern
nach dem Ergebnis eines von der Hochschule in Anwendung von § 4 Abs. 2 Nr. 2 durchzuführenden Verfahrens oder nach den für die Ortswahl
maßgeblichen sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen vorgesehen
werden.
§ 6
Aufhebung bisherigen Rechts
Das
Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 18. Mai 1993 (GVBl.
I S. 159) tritt mit dem In-Kraft-Treten dieses. Staatsvertrages außer Kraft.
§ 7
Ausführung des Gesetzes
(1) Zuständige Landesbehörde nach Art. 7 Abs. 5 des Staatsvertrages ist das
Ministerium für Wissenschaft und Kunst.
(2) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst erlässt die
Rechtsverordnungen nach Art. 16 des Staatsvertrages.
(3) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt durch
Rechtsverordnung
1. die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für
zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralstelle
einbezogen sind,
2. die Einzelheiten der Vergabeverfahren nach § 4 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 5,
3. die Bestimmung der Durchführung der Studienplatzvergabe durch die
Zentralstelle nach § 4 Abs. 7,
4. die Benennung der Studiengänge nach § 4 Abs. 9 und den Anteil der
Studienplätze für ausländische und staatenlose Bewerber, soweit sie nicht
Deutschen gleichgestellt sind, und
5. die Bestimmung der staatlichen Einrichtungen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 4
des Staatsvertrages.
§ 8
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung
in Kraft.