Gesetz zu dem Abkommen über die Zuständigkeit des
Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen Verteilungsverfahren
Vom 20. Mai 1992
GVBl. I S. 186
§ 1
Dem Abkommen über die Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg für die seerechtlichen
Verteilungsverfahren vom 6. November 1991 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 5 Satz 3 in Kraft tritt, ist im
Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.