Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der
Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
(Zustimmungsgesetz ZLG)
Vom 29. Juni 1995
GVBl. I S. 413
§ 1
Dem am 30. Juni 1994 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Art. 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz-
und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.