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Gesetz zu dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
(Zustimmungsgesetz ZLG)

Vom 29. Juni 1995
GVBl. I S. 413

 

§ 1


Dem am 30. Juni 1994 unterzeichneten Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Art. 8 Abs. 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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