Abkommen
über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz, das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
- nachstehend "Länder" genannt -
schließen, vorbehaltlich der etwa erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden
Körperschaften, nachstehendes Abkommen über die Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten:
Artikel 1
Allgemeines
Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet die Zentralstelle der Länder für
Gesundheitsschutz bei Medizinprodukten (ZLG) als eine dem für das Gesundheitswesen
zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen unterstehende Einrichtung in Bonn.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Die ZLG nimmt Aufgaben der Länder im Bereich der Medizinprodukte und
Koordinierungsfunktionen im Arzneimittelbereich wahr.
(2) Im Bereich der Medizinprodukte hat die Tätigkeit der ZLG u. a. zum Ziel, den
in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Stand an Qualität und Sicherheit
von Medizinprodukten im Rahmen und auf der Grundlage der Richtlinien 93/42/EWG
des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, 90/385/EWG des Rates vom 20.
Juni 1990 für aktive implantierbare medizinische Geräte und der zukünftigen
EU-Richtlinie für In-vitro-Diagnostika, des Medizinproduktegesetzes in der
jeweils gültigen Fassung und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen zu halten
und zu verbessern.
(3) Die ZLG vollzieht im Bereich der Medizinprodukte die Aufgaben der Länder im
Bereich der Akkreditierung und Benennung. Der ZLG obliegen insbesondere folgende
Aufgaben:
1. Akkreditierung von Prüflaboratorien und Zertifizierungsstellen für
Qualitätssicherungssysteme und nichtaktive Medizinprodukte,
2. Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Personal,
3. Akkreditierung im Bereich In-vitro-Diagnostika,
4. Mitwirkung bei der Akkreditierung von Prüflaboratorien und
Zertifizierungsstellen für aktive Medizinprodukte,
5. Überwachung der akkreditierten Stellen,
6. Erarbeitung von Vorschriften über die Anforderungen, die bei Prüfung und
Zertifizierung zu beachten sind,
7. Erstellung von Gutachten auf Antrag im Einzelfall und
8. Akkreditierung, Benennung und Überwachung von
Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen von Abkommen der Europäischen
Gemeinschaft mit dritten Staaten oder Organisationen gern. Artikel 228
EG-Vertrag (Drittland-Abkommen).
(4) Die ZLG ist Geschäftsstelle für den Erfahrungsaustausch der akkreditierten
Stellen. Sie nimmt teil am Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Europäischen
Union und an Konsultationen im Rahmen der Drittland-Abkommen und arbeitet an
vertrauensbildenden Maßnahmen und in Arbeitsgruppen der Gemischten Ausschüsse
mit.
(5) Die ZLG ist zentrale Koordinierungsstelle für den Arzneimittelbereich. Ihr
obliegt insbesondere die Koordinierung
1. der Spezialisierung der Überwachungsbeamtinnen und -beamten, Bildung
eines "Pools" von Spezialisten bei den Überwachungsbehörden und der
länderübergreifenden Zusammenarbeit der Überwachungsbehörden,
2. der Einbeziehung externer Sachverständiger einschließlich von
Sachverständigen auf kriminalistischem Gebiet auf nationaler und
internationaler Ebene,
3. von Schwerpunkten für die Überwachung und vergleichende Untersuchungen
zur Qualität auf Veranlassung der EU, des EWR, des Europarates und der
Pharmazeutischen Inspektionskonvention (PIC),
4. von nationalen Aktivitäten zur Überwachung multizentrischer klinischer
Prüfungen im Rahmen der EU, des EWR sowie mit Drittländern,
5. der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der
Arzneimittelsicherheit auch beim grenzüber-
schreitenden Verkehr mit Arzneimitteln, Wirkstoffen und anderen Stoffen mit
pharmakologischer Wirkung,
6. von internationalen Überwachungsmaßnahmen in Deutschland,
7. der Nutzung externer Untersuchungskapazitäten für Spezialuntersuchungen,
8. von Ringversuchen, auch auf europäischer Ebene,
9. der Aktivitäten der Arzneimitteluntersuchungsstellen der Länder (OMCL),
10. der Arzneimitteluntersuchung im Falle des grenzüberschreitenden
Verkehrs mit Arzneimitteln.
Durch ihre Tätigkeiten unterstützt die Koordinierungsstelle die
Fortentwicklung der Qualitätssicherung auf den Gebieten der
Arzneimittelüberwachung und -untersuchung. Sie wertet die Jahresberichte zur
Arzneimittelüberwachung und -untersuchung aus und erstellt eine Zusammenfassung.
Die ZLG erhält die Befugnis, Arzneimitteluntersuchungsstellen zu akkreditieren.
(6) Die zentrale Koordinierungsstelle wird tätig im Auftrag der Länder oder
eigeninitiativ in Abstimmung mit den Ländern. Sie arbeitet Mit anderen, in den
oben genannten Aufgabengebieten Tätigen zusammen.
(7) Die Landesregierungen werden ermächtigt, der ZLG durch Verwaltungsabkommen
weitere Aufgaben zu übertragen.
Artikel 3
Beirat
(1) Zur Beratung der ZLG sowie als Instrument zur Mitwirkung der Länder wird ein Beirat
eingerichtet.
(2) Jedes Land entsendet ein Mitglied in den Beirat. Das Beiratsmitglied wird von dem für
den Gesundheitsschutz zuständigen Ministerium bestellt.
(3) Der Beirat ist über die Tätigkeit der ZLG zu informieren. Zu diesem Zweck erstellt
die ZLG spätestens bis zum 31. März des laufenden Jahres einen Jahresbericht über das
Vorjahr. Auf Verlangen sind dem Beirat Unterlagen unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Beirat erarbeitet Richtlinien für die Tätigkeit der ZLG. Die ZLG legt diese
Richtlinien ihrer Tätigkeit zugrunde.
(5) Der von der ZLG erstellte Haushaltsentwurf wird vom Beirat vorberaten.
(6) Jedes Mitglied des Beirates hat eine Stimme. Der Beirat ist beschlußfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
(7) Die Bundesministerien haben ein Gast- und Rederecht, soweit ihre fachspezifischen
Belange berührt sind.
(8) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder
widersprechen; Absatz 6 gilt entsprechend.
(9) Der Beirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied, das für die Dauer von zwei Jahren
den Vorsitz führt. Ebenfalls durch Wahl wird eine Person bestimmt, die die
Stellvertretung wahrnimmt. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(10) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung
zusammentreten. Das vorsitzführende Mitglied beruft die Sitzung ein und leitet sie; die
Tagesordnung wird von ihm aufgestellt.
Artikel 4
Sektorkomitees
Bei der ZLG werden Sektorkomitees gebildet. Die Sektorkomitees haben die
Aufgabe, bei der Erarbeitung von Anforderungen mitzuwirken, die an
Prüflaboratorien, Zertifizierungs- und Konformitätsbewertungsstellen zu stellen
sind. Hierzu gehört auch die vergleichende Aufbereitung der Rechtsvorschriften
der Drittstaaten mit den europäischen Bestimmungen. Den Sektorkomitees können
Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den
Bereichen Wissenschaft, Wirtschaft und aus der Ärzte-, Zahnärzte- und
Apothekerschaft sowie aus dem Krankenhausbereich und den Verbraucherverbänden
angehören.
Artikel 5
Finanzierung
(1) Die ZLG erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen der Akkreditierung
kostendeckende Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des nordrheinwestfälischen
Verwaltungsgebührengesetzes.
(2) Soweit die ZLG darüber hinaus Aufgaben wahrnimmt, die Gebührentatbeständen
und -schuldnern nicht konkret zugerechnet werden können, wird im Rahmen der
jährlichen Haushaltsverhandlungen ein Pauschalbetrag bestimmt und zwischen den
Ländern aufgeteilt. Das Sitzland trägt vorweg eine Sitzlandquote. Diese beträgt
zehn vom Hundert des ungedeckten Finanzbedarfs. nach Satz 1. Der vom Beirat
vorberatene Haushaltsentwurf bedarf ab dem Haushalt 1994 der Zustimmung der
Finanzministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder mit
einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen. Das Sitzland verpflichtet sich,
den Haushalt der ZLG entsprechend dem Beschluß der Finanzministerinnen und
-minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder in seinen Haushaltsplan
aufzunehmen.
(3) Das Anteilsverhältnis unter allen Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem
Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer
Bevölkerungszahl errechnet. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um
die Beträge, welche die Länder im Rahmen eines allgemeinen Finanzausgleichs von
anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Als Steuereinnahmen
gelten die im Länderfinanzausgleich zugrundegelegten Steuereinnahmen der Länder.
Maßgebend sind die Steuereinnahmen des dem Haushaltsjahr zwei Jahre
vorhergehenden Haushaltsjahres und die vom Statistischen Bundesamt für den 30.
Juni desselben Jahres festgestellte Bevölkerungszahl.
(4) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres zum 31.
Mai nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Ober- und Minderzahlungen
gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden im
ersten der Abrechnung folgenden Haushaltsjahr ausgeglichen.
Artikel 6
Schiedsklausel
Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt
der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag, er ist im Bestandsteil des Abkommens.
Artikel 7
Schlußvorschriften
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in
Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte Mitteilung der vertragsschließenden
Länder, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens
erfüllt sind, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen zugeht.
(2) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Land durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem für das Gesundheitswesen zuständigen Ministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Länder zum Schluß
des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31.
Dezember 1995.
(3) Das kündigende Land bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf der ZLG solange und
insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich
geworden ist. Nach dem Ausscheiden anfallende Kosten, die dem Zeitraum der Mitgliedschaft
zuzurechnen sind, sind anteilig vom kündigenden Land zu übernehmen.
Berlin, den 30. Juni 1994
Für das Land Baden-Würtemberg
Erwin Teufel
Für den Freistaat Bayern
G. Waldenfels
Für das Land Berlin
Eberhard Diepgen
Für das Land Brandenburg
Hans Otto Bräutigam
Für die Freie Hansestadt Bremen
Klaus Wedemeier
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
Thomas Mirow
Für das Land Hessen
Hans Eichel
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Gabriele Wurzel
Für das Land Niedersachsen
Gerhard Schröder
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Wolfgang Clement
Für das Land Rheinland-Pfalz
Rudolf Scharping
Für das Saarland
Oskar Lafontaine
Für den Freistaat Sachsen
Kurt Biedenkopf
Für das Land Sachsen-Anhalt
Christoph Bergner
Für das Land Schleswig-Holstein
Heide Simonis
Für den Freistaat Thüringen
Bernhard Vogel
Anlage zu Artikel 6
Schiedsvertrag
über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder
für Gesundheitschutz bei Medizinprodukten
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein,
der Freistaat Thüringen
schließen folgenden Schiedsvertrag:
Artikel 1
Allgemeines
Alle sich aus dem Abkommen über die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei
Medizinprodukten (ZLG) ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines
Schiedsgerichts unterworfen.
Artikel 2
Schiedsgericht
Das Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen als vorsitzendem Mitglied und aus
zwei Mitgliedern des Beirates, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt
werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage
die Benennung einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder beider Kandidatinnen oder
Kandidaten nicht möglich ist, bestimmt die Präsidentin oder der Präsident ein Mitglied
oder zwei Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen durch Los
aus einer von dem Präsidalrat aufzustellenden Liste der Richterinnen und der Richter.
Lehnt die Präsidentin oder Präsident des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Nordrhein-Westfalen die Übernahme des Vorsitzes ab, so bestimmt sie oder er eine
vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter des Oberverwaltungsgerichts des
Landes Nordrhein-Westfalen durch Los aus einer von dem Präsidialrat aufzustellenden Liste
der vorsitzenden Richterinnen und Richter als vorsitzführendes Mitglied. Die Aufnahme in
die Liste bedarf der Einwilligung der Richterinnen und Richter und der vorsitzenden
Richterinnen und Richter.