Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem
Land Niedersachsen und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Vom 15. Dezember 1975
GVBl. I S. 305
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Staatsvertrag zwischen dem Land Niedersachsen und
dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Staatsvertrag
zwischen dem Land Niedersachsen und dem Land Hessen vom 11. Februar 1975 / 16.
April 1975 wird zugestimmt.
§ 2
(1) der Staatsvertrag wird nachstehend
mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.