Abkommen
zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland über die Genehmigung zur Führung
akademischer Grade ausländischer Hochschulen und entsprechender ausländischer Grade
Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen schließen folgendes Abkommen:
Artikel 1
(1) Die von einem der vertragschließenden Länder nach dem jeweiligen Landesrecht für
den Einzelfall erteilte Genehmigung zur Führung eines akademischen Grades einer
ausländischen Hochschule bzw. eines entsprechenden ausländischen staatlichen Grades ist
in allen vertragschließenden Ländern wirksam. Dasselbe gilt für die Versagung, die
Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung sowie für den Verzicht auf eine
Genehmigung.
(2) Verlegt der Inhaber einer Genehmigung nach Abs. 1 Satz 1 seinen gewöhnlichen
Aufenthalt in ein anderes Land, ist eine dort allgemein erteilte, einschlägige
Führungsgenehmigung vorrangig.
(3) Dieses Abkommen läßt anderweitige rechtliche Regelungen, nach denen für die
Führung von Berufsbezeichnungen oder die Berufsausübung besondere Voraussetzungen zu
erfüllen sind, unberührt.
Artikel 2
(1) Für die Erteilung der Genehmigung ist dasjenige der vertragschließenden Länder
zuständig, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden
Umstände, so kann das bisher zuständige Land das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn
dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen
Durchführung des Verfahrens dient und das nunmehr zuständige Land zustimmt.
(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung, für die Entgegennahme eines
Verzichts auf die Genehmigung und für die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des
Verfahrens ist dasjenige der vertragschließenden Länder zuständig, das die Genehmigung
erteilt bzw. versagt hat. Ist eine Entscheidung nach Satz 1 in Bezug auf einen
Verwaltungsakt der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder der GEL zu treffen, so ist dasjenige der vertragschließenden
Länder zuständig, in dessen Gebiet der Adressat des Verwaltungsakts zum Zeitpunkt des
Erlasses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte er zu diesem Zeitpunkt seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags (BGBl. 1990 II S.
885) genannten Gebiet, so ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt in diesem Gebiet
maßgeblich.
(4) Für die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach Art. 19 Satz 2 des
Einigungsvertrags gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 3
Vor der Erteilung der Genehmigung soll in Zweifelsfällen eine gutachterliche
Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
eingeholt werden.
Artikel 4
Die in Art. 1 getroffene Regelung gilt auch für Verwaltungsakte, die in der Zeit seit dem
8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens erlassen worden sind; dies gilt auch
für Entscheidungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sowie der GEL.
Artikel 5
(1) Dieses Abkommen tritt mit dem Ablauf des Tages in
Kraft, an dem das letzte der vertragschließenden Länder seine Zustimmungserklärung
gegenüber dem Generalsekretär der Kultusministerkonferenz abgegeben hat. Gleichzeitig
tritt das Abkommen zwischen den Ländern der
Bundesrepublik sowie dem Land Berlin über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade
ausländischer Hochschulen vom 23. Oktober 1958 außer Kraft.
(2) Der Generalsekretär der Kultusministerkonferenz teilt diesen Zeitpunkt den
vertragschließenden Ländern mit.
Dresden, den 29. Oktober 1992
Für das Land Baden-Württember
L o r e n z M e n z
Für den Freistaat Bayern
W a l d e n f e l s
Für das Land Berlin
E b e r h a r d D i e p g e n
Für das Land Brandenburg
M a n f r e d S t o l p e
Für die Freie Hansestadt Bremen
K l a u s W e d e m e i e r
Für die Freie und Hansestadt Hamburg
V o s c h e r a u
Für das Land Hessen
H a n s E i c h e l
Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
G a b r i e l e W u r z e l
Für das Land Niedersachsen
G e r h a r d S c h r ö d e r
Für das Land Nordrhein-Westfalen
J o h a n n e s R a u
Für das Land Rheinland-Pfalz
R u d o l f S c h a r p i n g
Für das Saarland
O s k a r L a f o n t a i n e
Für den Freistaat Sachsen
K u r t B i e d e n k o p f
Für das Land Sachsen-Anhalt
W e r n e r M ü n c h
Für das Land Schleswig-Holstein
G ü n t h e r J a n s e n
Für das Land Thüringen
B e r n h a r d V o g e l