Gesetz zu dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 12. November 1996
GVBl. I S. 485
§ 1
Dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 7 Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft. Sollte der
Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31.
Januar 1997 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.