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Gesetz zu dem Dritten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Dritter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 12. November 1996

GVBl. I S. 485

 

§ 1


Dem Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 7 Abs. 2 am 1. Januar 1997 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 7 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Januar 1997 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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