Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Vom 26. September 2000
GVBl. I S. 474
§ 1
Dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag
wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Er tritt nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2001 in Kraft. Sollte der
Staatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis
zum 31. Januar 2001 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.