Gesetz zu dem Fünften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Fünfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 26. September 2000

GVBl. I S. 474

 

§ 1


Dem Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Fünfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 1 am 1. Januar 2001 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Art. 8  Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Januar 2001 im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

     

 

horizontal rule

horizontal rule

© 2009

Ein Online-Service der in Zusammenarbeit mit
Prof. Dr. Friedrich von Zezschwitz und Moritz von Zezschwitz (Gießen)
und der