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Gesetz zum Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Vom 28. September 1992

GVBl. I S. 402

 

§ 1


(1) Dem am 5. Mai 1989 vom Europarat zur Zeichnung und Ratifikation aufgelegten und am 9. Oktober 1991 von der Bundesrepublik Deutschland gezeichneten Europäischen Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 367, 370) und des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. I S. 367, 383) bleiben unberührt.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

Anlage (Europäisches Übereinkommen)

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