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Gesetz zu dem Vierten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

Vom 21. Februar 2000

GVBl. I S. 74

 

§ 1


Dem Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Vierte
Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Er tritt nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 1 mit Ausnahme seines Art. 1 § 5a Abs. 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 am 1. April 2000 in Kraft. Art. 1 § 5a Abs. 4 und § 20 Abs. 4 sowie hinsichtlich des Teleshoppings § 44 Abs. 6 tritt erst zu dem Zeitpunkt in Kraft, an dem das Protokoll vom 9. September 1998 zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt. Sollte der Vierte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Art. 8 Abs. 2 Satz 4 gegenstandslos werden, ist dies bis zum 31. Mai 2000 im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekannt zu geben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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