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1. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil II

2. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I

3. Gesamtverzeichnis

4. Urheberrecht

5. Haftung

6. Hinweise auf Fehler, Verbesserungsvorschläge

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1. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil II

 

  Inhaltsübersichten, Überschriften, Orientierung

Das hessenrecht hat als Grundlage den Text der Sammlung des bereinigten Hessischen Landesrechts . Allerdings enthält das hessenrecht zur leichteren Nutzung bestimmte Zusätze, die als solche kenntlich gemacht sind. Dies betrifft Inhaltsübersichten und Paragraphenüberschriften. Sofern nämlich der Gesetz- oder Verordnungsgeber Rechtsvorschriften nicht mit amtlichen Inhaltsübersichten oder Paragraphenüberschriften versehen hat, sind solche zum Teil im hessenrecht hinzugefügt worden. Inhaltsübersichten und Paragraphenüberschriften sind in diesen Fällen durch den Hinweis "nichtamtlich" oder durch kursive Schreibweise gekennzeichnet worden.


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  Auffinden einer Vorschrift

Wie findet man ein bestimmtes Gesetz oder eine Rechtsverordnung?

Ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung kann

a. über die systematische Gliederung,
b. über das Stichwortverzeichnis oder
c. über die Suchmaschine gefunden werden.
 

  1. Von der systematischen Gliederung ausgehend, die neun Hauptsachgebiete mit Sachgebietsnummern enthält, wird durch Anklicken des Hauptsachgebiets (z. B. Rechtspflege) ein Fenster geöffnet, das die zum Hauptsachgebiet gehörenden Untersachgebiete zeigt (z.B. Rechtsstellung der Richter). Durch Anklicken des maßgeblichen Untersachgebietes gelangen Sie zu den einzelnen Gesetzen und Rechtsverordnungen (z.B. Hessisches Richtergesetz). Die Vorschriften sind - entsprechend dem GVBl. II - in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung geordnet.
    Um das gesuchte Gesetz aufzurufen, ist die in der Gliederung aufgeführte Gesetzesüberschrift anzuklicken.
    Wollen Sie einen bestimmten Paragraphen aufrufen, müssen Sie zunächst das betreffende Gesetz und dann in der Inhaltsübersicht des Gesetzes den betreffenden Paragraphen anklicken.
     
  2. Das einzelne Gesetz kann auch dadurch gefunden werden, dass Sie im Stichwortverzeichnis suchen.
     
  3. Die Rechtsvorschriften können ebenso über die Suchmaschine aufgerufen werden. Dazu müssen Sie den Namen des Gesetzes oder der Rechtsverordnung eintragen und ihn in Anführungszeichen setzen (z.B. "Hessisches Richtergesetz").
    Die Suchmaschine ermöglicht es Ihnen auch, bestimmte Ausdrücke in den Rechtsvorschriften aufzufinden (Volltextsuche). Suchen Sie z. B. den Ausdruck "Landesanwalt", zeigt Ihnen die Suchmaschine alle die Rechtsvorschriften an, in denen dieser Ausdruck im hessenrecht vorkommt . Beachten Sie dazu bitte auch die "Tipps für die Suche".


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  Gesetzeshistorie

Unter der Gesetzesüberschrift findet sich die Fundstelle des Gesetzesabdrucks im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I. Ist diese Fundstelle farblich unterlegt, heißt dies, dass das Gesetz geändert worden ist. Durch Anklicken der Fundstelle wird ein Fenster geöffnet, das die Gesetzeshistorie, also die Fundstellen vorausgegangener Gesetzesänderungen, aufführt.

Sofern eine einzelne Vorschrift geändert worden ist, ist dies durch farbliche Unterlegung des betreffenden Paragraphen in der Überschrift kenntlich gemacht. Wird der farblich unterlegte Paragraph angeklickt, öffnet sich eine neue Seite. Diese Seite enthält den Hinweis auf die Fundstelle der jeweiligen Vorschrift, durch die die Änderung herbeigeführt wurde.

Durch einen Klick auf den SchalterHierdurch wird das letzte Browserfenster wieder angezeigt.gelangt man wieder zu der Ausgangsnorm.


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Navigation innerhalb einer Norm

Aus jedem Paragraphen gelangt man durch einen Klick auf Hier wird die Inhaltsübersicht angezeigt. zur Inhaltsübersicht des aktuellen Gesetzes und durch einen Klick auf Hier wird die GVBl. II Übersicht angezeigt. zurück zur systematischen Gliederung.

Innerhalb des Gesetzes kann durch einen Klick auf Hier wird der vorherige Paragraph angezeigt. oder Hier wird der nächste Paragraph angezeigt. der vorherige bzw. nächste Paragraph des Gesetzes gezeigt werden.

Durch einen Klick auf Hierdurch wird das letzte Browserfenster wieder angezeigt. oder Hierdurch wird das letzte Browserfenster wieder hergestellt. können die letzten Darstellungen im Fenster Ihres Browsers rückgängig gemacht bzw. wieder hergestellt werden.


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  Öffnen von Verweisungsvorschriften

Wird im Text einer Vorschrift auf eine andere Vorschrift verwiesen und möchte man den Text dieser anderen Vorschrift lesen, so kann durch Anklicken des farblich unterlegten Verweisungsparagraphen ein Fenster geöffnet werden, das den Text der betreffenden Vorschrift enthält. Durch einen Klick auf den Schalter Hierdurch wird das letzte Browserfenster wieder angezeigt. gelangt man wieder zu der Ausgangsnorm.

Wenn der Name einer außer Kraft getretenen Rechtsvorschrift farblich unterlegt ist, kann durch Anklicken der farblichen Unterlegung der Text dieser Rechtsvorschrift eingesehen werden.

 

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  Verkündung

Wird in einer Rechtsvorschrift auf die Verkündung hingewiesen ( etwa: "Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft."), so wird durch Anklicken des farblich unterlegten Begriffs "Verkündung" ein Fenster geöffnet, das den Zeitpunkt der Verkündung nennt.


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2. Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I

 

Im Gesetz und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I (GVBl. I) werden alle vom Hessischen Landtag beschlossenen Gesetze verkündet. Ferner werden dort alle Rechtsvorschriften (Rechtsverordnungen und Anordnungen über die sachliche Zuständigkeit von Behörden) veröffentlicht, für die das Verkündungsgesetz die Publikation im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I vorschreibt.

Das hessenrecht enthält das GVBl. I ab Heft Nr. 1/2003. Die Rechtsvorschriften können in Nur-Lesezugriff eingesehen werden. Sie sind in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung nach Heften geordnet. Die Rechtsvorschriften des GVBl. I sind im pdf-Format eingestellt. Zur Anzeige der pdf-Dateien benötigen Sie den Adobe Acrobat Reader. Er kann hier kostenfrei heruntergeladen werden. Sie sind nicht mit dem übrigen Bestand verlinkt.

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3.    Gesamtverzeichnis

 

Im Gesamtverzeichnis sind alle geltenden und außer Kraft getretenen Rechtsvorschriften (Gesetze, Rechtsverordnungen und Anordnungen mit Verordnungsrang) mit Überschrift, Datum und Fundstelle aufgelistet, die im Gesetz - und Verordnungsblatt für das Land Hessen Teil I veröffentlicht worden sind oder deren Weitergeltung als Landesrecht durch die Bereinigungsgesetze angeordnet worden ist. Die Rechtsvorschriften sind nach Sachgebieten und in der Reihenfolge ihrer zeitlichen Entstehung geordnet. Kursiv gesetzte Rechtsvorschriften sind außer Kraft getreten. In dem Gesamtverzeichnis sind auch Texte von Rechtsvorschriften abgelegt, die außer Kraft getreten sind. Diese Texte sind grün eingefärbt, um Verwechslungen mit geltenden Rechtsvorschriften zu vermeiden. Erfasst sind aber nur die Texte solcher Rechtsvorschriften, die nach der Schaffung des hessenrecht (Dezember 1998) außer Kraft getreten sind. Die im Gesamtverzeichnis aufgeführte Liste der Rechtsvorschriften ist nicht mit dem übrigen Vorschriftenbestand verlinkt.

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   4. Urheberrecht

Das hessenrecht ist urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Die Rechte hieran stehen ausschließlich dem Land Hessen zu. Jegliche Vervielfältigung oder geschäftliche Nutzung ist untersagt. Gestattet ist nur das Kopieren oder Ausdrucken zum persönlichen oder dienstlichen Gebrauch.


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5. Haftung

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Internet zur Verfügung gestellten Rechtsvorschriften wird eine Haftung nicht übernommen. Maßgebend ist allein der Text der im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen abgedruckten Rechtsvorschriften.


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6. Hinweise auf Fehler, Verbesserungsvorschläge

Wenn Sie einen Fehler entdecken oder Verbesserungsvorschläge machen möchten, können Sie uns dies per Brief, Fax oder E-mail mitteilen. Wir versprechen, Ihre Hinweise, Anmerkungen und Anregungen sorgfältig zu prüfen.

Die Adresse lautet:

Hessische Staatskanzlei
Georg-August-Zinn-Str. 1
65183   Wiesbaden
 
Fax:   0611 - 32 38 08
E-mail: abt-r@stk.hessen.de


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