



Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut
für Bautechnik
Vom 22. Dezember 1992
GVBl. I S. 663
§ 1
Dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik mit dem Schiedsvertrag über die
Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das
Abkommen über das
Deutsche Institut für Bautechnik und der Schiedsvertrag werden nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Für die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Art. 11 Abs. 1 des Abkommens
über das Deutsche Institut für Bautechnik zu erhebenden Gebühren, Auslagen und
Leistungsentgelte gilt das Recht des Landes Berlin.
§ 3
(1) Der Tag, an dem das Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik nach Art. 15
in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekanntzugeben.
(2) ...
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Anlage (Abkommen)


