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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt

Vom 31. Mai 1974

GVBl. I S. 278

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland - Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland - Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt vom 5./22. Februar 1974 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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