



Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen
und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren
des Landes Rheinland-Pfalz bei der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden
und der Versorgungskasse für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt
Vom 31. Mai 1974
GVBl. I S. 278
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland - Pfalz über die
Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren des Landes Rheinland - Pfalz bei der
Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden und der Versorgungskasse für die
Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt vom 5./22. Februar 1974 wird
zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Anlage (Staatsvertrag)


