Gesetz betreffend das Übereinkommen gegen
Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 14. Dezember 1960
Vom 20. November 1964
GVBl. I S. 183
§ 1
Dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 14. Dezember 1960 wird
zugestimmt.
§ 2
(1) Das Übereinkommen wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt
(Artikel 14 Satz 2 des Übereinkommens) sowie der Beitritt weiterer Staaten (Artikel 13
des Übereinkommens) sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.