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Gesetz betreffend das Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 14. Dezember 1960

Vom 20. November 1964

GVBl. I S. 183

 

§ 1


Dem Übereinkommen gegen Diskriminierung im Unterrichtswesen vom 14. Dezember 1960 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Übereinkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Artikel 14 Satz 2 des Übereinkommens) sowie der Beitritt weiterer Staaten (Artikel 13 des Übereinkommens) sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Übereinkommen)

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