... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen

horizontal rule

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein

Vom 17. Dezember 1987
GVBl. I S. 235

 

§ 1


Dem am 30. Juli 1987 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein - im folgenden "Forschungsanstalt" genannt - wird zugestimmt.

 

§ 2


Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 3


Die Professoren der Forschungsanstalt, die vor Verkündung dieses Gesetzes zum Institutsleiter berufen worden sind, übernehmen die Leitung des ihrem bisherigen Institut entsprechenden Fachgebiets. Sie werden innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes mit ihrem Einverständnis und nach Anhörung des aufnehmenden Fachbereichs und des Rats der Fachhochschule Wiesbaden in einem zweiten Hauptamt zu Professoren an der Fachhochschule Wiesbaden ernannt. Ein Berufungsverfahren findet nicht statt.

 

§ 4


(1) Der Direktor der Forschungsanstalt wird im Benehmen mit der Fachhochschule Wiesbaden und mit Zustimmung des Verwaltungsrats bestellt; er muss die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllen. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. § 45 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.


(2) Ist der Direktor nicht Beamter auf Lebenszeit des Landes, kann er nach Ablauf der Amtszeit auf seinen Antrag und nach Stellungnahme des Senats der Fachhochschule Wiesbaden als Professor der Hochschule und der Forschungsanstalt weiterbeschäftigt werden.


(3) Tritt der Direktor vor dem Ende seiner Amtszeit nach mindestens dreijähriger Amtsdauer von seinem Amt zurück, kann entsprechend Abs. 2 verfahren werden.

 

§ 5


(1) Der amtierende Geschäftsführende Direktor der Forschungsanstalt und sein Stellvertreter nehmen bis zum Amtsantritt des Direktors nach § 4 Abs. 1 ihre bisherigen Aufgaben wahr.


(2) Die in Art. 5 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Institute werden bis zur Bestellung der künftigen Institutsleiter und ihrer ständigen Vertreter jeweils von dem für die entsprechende Fachgruppe zuständigen Fachgruppenleiter und seinem ständigen Vertreter geleitet.


(3) Die in die bisherigen Fachgruppenräte der Forschungsanstalt gewählten weiteren Wissenschaftler und technische Mitarbeiter nehmen die Aufgaben der in die entsprechenden Institutsräte zu wählenden Vertreter der sonstigen Wissenschaftler und der Diplom-Ingenieure des Instituts bis zu deren Amtsantritt wahr.

 

(§ 6)

(§ 7)

 

§ 8

Der Minister für Wissenschaft und Kunst regelt die Lehrverpflichtung der sonstigen Wissenschaftler der Forschungsanstalt durch Rechtsverordnung.

 

(§ 9)

 

§ 10


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1987 in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

horizontal rule

... letzte Eingabe rückgängig machenGVBl_II_Uebersicht.gif (1127 Byte)... letzte Eingabe wieder herstellen