Gesetz zum Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und
dem Land Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein
Vom 17. Dezember 1987
GVBl. I S. 235
§ 1
Dem am 30. Juli 1987 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land
Rheinland-Pfalz über die Forschungsanstalt Geisenheim am Rhein - im folgenden
"Forschungsanstalt" genannt - wird zugestimmt.
§ 2
Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
§ 3
Die Professoren der Forschungsanstalt, die vor Verkündung dieses Gesetzes zum
Institutsleiter berufen worden sind, übernehmen die Leitung des ihrem bisherigen Institut
entsprechenden Fachgebiets. Sie werden innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses
Gesetzes mit ihrem Einverständnis und nach Anhörung des aufnehmenden Fachbereichs und
des Rats der Fachhochschule Wiesbaden in einem zweiten Hauptamt zu Professoren an der
Fachhochschule Wiesbaden ernannt. Ein Berufungsverfahren findet nicht statt.
§ 4
(1) Der Direktor der Forschungsanstalt wird im Benehmen mit der Fachhochschule
Wiesbaden und mit Zustimmung des Verwaltungsrats bestellt; er muss die
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfüllen. Seine Amtszeit beträgt
sechs Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. § 45 Abs. 3 des Hessischen
Hochschulgesetzes gilt entsprechend.
(2) Ist der Direktor nicht Beamter auf Lebenszeit des Landes, kann er nach
Ablauf der Amtszeit auf seinen Antrag und nach Stellungnahme des Senats der
Fachhochschule Wiesbaden als Professor der Hochschule und der Forschungsanstalt
weiterbeschäftigt werden.
(3) Tritt der Direktor vor dem Ende seiner Amtszeit nach mindestens dreijähriger
Amtsdauer von seinem Amt zurück, kann entsprechend Abs. 2 verfahren werden.
§ 5
(1) Der amtierende Geschäftsführende Direktor der Forschungsanstalt und sein
Stellvertreter nehmen bis zum Amtsantritt des Direktors nach § 4 Abs. 1 ihre
bisherigen Aufgaben wahr.
(2) Die in Art. 5 Abs. 1 des Staatsvertrages genannten Institute werden bis zur Bestellung
der künftigen Institutsleiter und ihrer ständigen Vertreter jeweils von dem für die
entsprechende Fachgruppe zuständigen Fachgruppenleiter und seinem ständigen Vertreter
geleitet.
(3) Die in die bisherigen Fachgruppenräte der Forschungsanstalt gewählten weiteren
Wissenschaftler und technische Mitarbeiter nehmen die Aufgaben der in die entsprechenden
Institutsräte zu wählenden Vertreter der sonstigen Wissenschaftler und der
Diplom-Ingenieure des Instituts bis zu deren Amtsantritt wahr.