Gesetz über das Staatsabkommen der Länder der
Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher
Forschungseinrichtungen
Vom 12. September 1950
GVBl. S. 179
Artikel I
Dem Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung
wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen wird zugestimmt.
Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in
Kraft.