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Gesetz über das Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen

Vom 12. September 1950

GVBl. S. 179


Artikel I


Dem Staatsabkommen der Länder der Bundesrepublik Deutschland über die Finanzierung wissenschaftlicher Forschungseinrichtungen wird zugestimmt.


Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

 

Artikel II


Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen

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