Gesetz
zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches
Gesundheitswesen in Düsseldorf und zu dem Schiedsvertrag über die Regelung von
Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für
öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf
Vom 11. Juni 1971
GVBl. I S. 141
§ 1
Dem Beitritt des Landes Hessen vom 22. März 1971 zu dem Abkommen über die Errichtung und
Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und zu dem
Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung
und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird
zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen und der Schiedsvertrag werden nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag ihres Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.