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Gesetz
zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und zu dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf

Vom 11. Juni 1971

GVBl. I S. 141

 

§ 1


Dem Beitritt des Landes Hessen vom 22. März 1971 zu dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf und zu dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über die Errichtung und Finanzierung der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen und der Schiedsvertrag werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag ihres Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Abkommen, Schiedsvertrag)

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