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Gesetz zu der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 3. Juni 1964

Vom 18. März 1965

GVBl. I S. 59

 

§ 1


Der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 11. Dezember 1953 und dem Zusatzprotokoll zur Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse vom 3. Juni 1964 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Die
Konvention und das Zusatzprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Das Inkrafttreten der Konvention für andere Staaten nach ihren Artikeln 5 und 6 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.


(3) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach seinem Artikel 5 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntgemacht.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Konvention, Zusatzprotokoll)

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