Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze vom 18. März
1983
Vom 3. Mai 1983
GVBl. I S. 59
§ 1
Dem am 18. März 1983 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg
und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 5 Abs. 2 (Tag der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunden) in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Die Änderung der Landesgrenze nach Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages wird zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens des Staatsvertrages wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird das an das Land
Hessen übergehende Gebiet in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, eingegliedert.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.