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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze vom 18. März 1983

Vom 3. Mai 1983

GVBl. I S. 59

 

§ 1


Dem am 18. März 1983 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über eine Änderung der Landesgrenze wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Art. 5 Abs. 2 (Tag der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden) in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Die Änderung der Landesgrenze nach Art. 1 Abs. 1 des Staatsvertrages wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages wirksam. Zu diesem Zeitpunkt wird das an das Land Hessen übergehende Gebiet in die Stadt Lampertheim, Landkreis Bergstraße, eingegliedert.

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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