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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Grenzänderungsvertrag) vom 19./23. Mai 1967

Vom 25. April 1968

GVBl. I S. 99

 

§ 1


Dem in Wiesbaden am 23. Mai 1967 und in Hannover am 19. Mai 1967 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Lande Hessen und dem Lande Niedersachsen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze (Grenzänderungsvertrag) wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


(1) Die nach den Artikeln 1 und 2 des Staatsvertrages vom Lande Niedersachsen auf das Land Hessen übergehenden Gebiete werden mit dem Zeitpunkt, zu dem die Grenzänderungen wirksam werden, in die angrenzenden Gemeinden eingegliedert.


(2) Der Tag, an dem die Grenzänderung nach Artikel 2 des Staatsvertrages wirksam wird, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Staatsvertrag, Anlage A, Anlage B)

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