Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts
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Vom 1. Dezember 1986
GVBl. I S. 395
§ 1
(1) Dem in Wiesbaden am 11. November 1986 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Hessen
und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen
Rechts - wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.
§ 3
Für Leistungen des Landes Hessen nach Art. 1 des Vertrages wird die Anwendung des
§ 44 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen.
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.