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Gesetz zu dem Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

Vom 1. Dezember 1986

GVBl. I S. 395

 

§ 1


(1) Dem in Wiesbaden am 11. November 1986 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Land Hessen und dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen - Körperschaft des öffentlichen Rechts - wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Art. 7 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.

 

§ 3


Für Leistungen des Landes Hessen nach Art. 1 des Vertrages wird die Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung ausgeschlossen.

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Vertrag)

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