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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau

Vom 2. April 1990

GVBl. I S. 82

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau vom 16. März, 4. April und 10. April 1989 wird zugestimmt. ,

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 4 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzund Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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