Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien
Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und Niedersachsen über die Aufhebung der
Zuständigkeit des Landessozialgerichts Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten
einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau
Vom 2. April 1990
GVBl. I S. 82
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und den Ländern Hessen und
Niedersachsen über die Aufhebung der Zuständigkeit des Landessozialgerichts
Niedersachsen in Knappschaftsangelegenheiten einschließlich der Unfallversicherung für
den Bergbau vom 16. März, 4. April und 10. April 1989 wird zugestimmt. ,
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 4 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetzund
Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.