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Gesetz betreffend den Notenwechsel vom 12. Juli 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über die gegenseitige Steuerbefreiung für Kulturinstitute

Vom 1. Juni 1962

GVBl. I S. 291

 

§ 1


Dem Notenwechsel vom 12. Juli 1961 über die gegenseitige Steuerbefreiung für Kulturinstitute in der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Notenwechsel (§ 1) wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt
bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Notenwechsel)

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