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Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitkammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main)

Vom 11. November 1950

GVBl. S. 250

 

§ 1


Dem Staatsvertrag vom 23. Juni/4. August 1950 zwischen Rheinland-Pfalz und Hessen über die Errichtung einer gemeinsamen Patentstreitskammer bei dem Landgericht Frankfurt (Main) wird hiermit zugestimmt. Der Vertrag ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt.


§ 2


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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