Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der
Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet
Vom 22. Juli 1969
GVBl. I S. 129
§ 1
Dem am 3. März 1969 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern
Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz über die Zusammenarbeit bei der
Raumordnung im Rhein-Neckar-Gebiet wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.