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Gesetz zu dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Vom 28. Oktober 1993

GVBl. I S. 483

 

§ 1


Dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. November 1992 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Abs. 2 für das Land Hessen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Abkommen)

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