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Gesetz zu dem Abkommen über die Bildung eines
gemeinsamen Prüfungsamtes für die Eignungsprüfung für die Zulassung zur
Rechtsanwaltschaft
Vom 28. Oktober 1993
GVBl. I S. 483
§ 1
Dem Abkommen über die Bildung eines gemeinsamen Prüfungsamtes für die Eignungsprüfung
für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 17. November 1992 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 6 Abs. 2 für das Land Hessen in
Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
Anlage (Abkommen)

 
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