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Gesetz betreffend Abkommen über die Bezirke der Binnen- und Rheinschiffahrtsgerichte

Vom 1. Juni 1954

GVBl. S. 97


§ 1

(1) Dem Abkommen zwischen den Ländern Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz über die Gliederung der Schiffahrtsgerichtsbezirke im Rheinstromgebiet vom 8. Februar/9. März/5. April und 22. April 1954 und dem Abkommen zwischen den Ländern Hessen und Nordrhein-Westfalen über die Zuweisung von Schiffahrtssachen an das Amtsgericht Minden vom 15. März/10. April 1954 wird zugestimmt.


(2) Die Abkommen werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Abkommen)

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