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Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters

Vom 10. Juli 1953

GVBl. S. 125

 

§ 1


Dem Staatsvertrag vom 20. Februar/11. März 1953 zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und dem Staatsvertrag vom 22. Februar/4. März 1953 zwischen Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Die Verträge sind diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

 

§ 2


Dieses Gesetz tritt mit seiner
Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Staatsverträge)

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