Gesetz über den Abschluß eines Staatsvertrages
zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen über die Führung des
Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und eines Staatsvertrages zwischen den
Ländern Baden-Württemberg und Hessen über die Führung des Schiffsregisters und des
Schiffsbauregisters
Vom 10. Juli 1953
GVBl. S. 125
§ 1
Dem Staatsvertrag vom 20. Februar/11. März 1953 zwischen Nordrhein-Westfalen und Hessen
über die Führung des Binnenschiffsregisters und des Schiffsbauregisters und dem
Staatsvertrag vom 22. Februar/4. März 1953 zwischen Baden-Württemberg und Hessen über
die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters wird zugestimmt. Die
Verträge sind diesem Gesetz als Anlage beigefügt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt mit seiner