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Gesetz über die Zustimmung zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen-Nassau-Thüringen
- Sparkassenversicherungen -

Vom 27. Juli 1993

GVBl. I S. 352

Verkündet am 5. August 1993

 

§ 1
Zustimmung zum Staatsvertrag


Dem am 19. Mai 1993 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Rheinland-Pfalz über die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und die Hessische Brandversicherungsanstalt Darmstadt sowie die Öffentlichen Versicherungsanstalten Hessen Nassau-Thüringen - Sparkassenversicherungen wird zugestimmt.

 

§ 2
Inkrafttreten des Staatsvertrages


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 18 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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