Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern
Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation
Hessen-Thüringen und zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes
Vom 20. Mai 1992
GVBl. I S. 189
Artikel 1
§ 1
Dem am 10. März 1992 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und
Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen
wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 42 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und
Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.
§ 3
Das Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die
Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten in der
Fassung vom 8. Februar 1990 (GVBl. I S. 38), geändert durch Gesetz vom 13. September 1990
(GVBl. I S. 539), findet während der Geltung des Staatsvertrages, ausgenommen § 1
Abs. 1, § 20 Satz 2 und § 26, keine Anwendung.
Artikel 2
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.