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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen und zur Änderung des Hessischen Sparkassengesetzes

Vom 20. Mai 1992

GVBl. I S. 189

 

Artikel 1

§ 1


Dem am 10. März 1992 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation Hessen-Thüringen wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem er nach seinem Art. 42 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzugeben.

 

§ 3


Das Gesetz über die Neuordnung des öffentlichen Bank- und Sparkassenwesens und über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Hessen-Nassauischen Versicherungsanstalten in der Fassung vom 8. Februar 1990 (GVBl. I S. 38), geändert durch Gesetz vom 13. September 1990 (GVBl. I S. 539), findet während der Geltung des Staatsvertrages, ausgenommen § 1 Abs. 1, § 20 Satz 2 und § 26, keine Anwendung.

 

Artikel 2

 

Artikel 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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