Gesetz zu dem Abkommen über die erweiterte
Zuständigkeit der mit Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder
Vom 2. April 1992
GVBl. I S. 119
§ 1
Dem am 6. Juni 1991 unterzeichneten Abkommen über die erweiterte Zuständigkeit der mit
Aufgaben des Strafvollzugs beauftragten Bediensteten der Länder wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
(2) Der Tag seines Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I
bekanntzugeben.