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Gesetz betreffend das Europäische Abkommen vom 15. Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten

Vom 8. Februar 1961

GVBl. S. 21


§ 1


Dem Europäischen Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten vom 15. Dezember 1956 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt (Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens), sowie der Beitritt weiterer Staaten (Artikel 10 des Abkommens) sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Europäisches Abkommen) zu § 2 Abs. 1

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