Gesetz betreffend das Europäische Abkommen vom 15.
Dezember 1956 über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten
Vom 8. Februar 1961
GVBl. S. 21
§ 1
Dem Europäischen Abkommen über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den
Universitäten vom 15. Dezember 1956 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Das Abkommen wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt
(Artikel 9 Abs. 3 des Abkommens), sowie der Beitritt weiterer Staaten
(Artikel 10 des Abkommens) sind im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.