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Gesetz zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen

Vom 4. Juli 1963

GVBl. I S. 102

 

§ 1


(1) Dem in Wiesbaden am 9. März 1963 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den Katholischen Bistümern in Hessen wird zugestimmt.


(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

 

§ 2


(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.


(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß Artikel VIII des Vertrages in Kraft treten soll, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.

 

Anlage (Vertrag)

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