Gesetz zu dem Vertrag des Landes Hessen mit den
Katholischen Bistümern in Hessen
Vom 4. Juli 1963
GVBl. I S. 102
§ 1
(1) Dem in Wiesbaden am 9. März 1963 unterzeichneten Vertrag des Landes Hessen mit den
Katholischen Bistümern in Hessen wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft
veröffentlicht.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß Artikel VIII des Vertrages in Kraft treten soll,
ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen bekanntzumachen.