



Gesetz betreffend Vereinbarung
über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der
Bundesregierung und dem Land Hessen
Vom 23. Juli 1955
GVBl. S. 37
§ 1
Der Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den
Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze vom 14. Dezember 1954/20.
Mai 1955 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Die Vereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem sie in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.