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Gesetz betreffend Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben zwischen der Bundesregierung und dem Land Hessen

Vom 23. Juli 1955

GVBl. S. 37


§ 1


Der Vereinbarung über die Ausübung der schiffahrtpolizeilichen Vollzugsaufgaben auf den Binnengewässern des Bundes und auf See bis zur Hoheitsgrenze vom 14. Dezember 1954/20. Mai 1955 wird zugestimmt.


§ 2


(1) Die Vereinbarung wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem sie in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzumachen.

 

Anlage (Vereinbarung)

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