Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen
und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Vom 4. Juni 1974
GVBl. I S. 276
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über
Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften
sowie Wasser- und Bodenverbände vom 7. Dezember 1973 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
§ 3
§ 4
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.