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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

Vom 4. Juni 1974

GVBl. I S. 276

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Rheinland-Pfalz über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände vom 7. Dezember 1973 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3

 

§ 4


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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