Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen
und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und
Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts
Vom 31. Mai 1974
GVBl. I S. 273
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über
Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften,
Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21.
Januar 1974 / 15. Februar 1974 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.