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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts

Vom 31. Mai 1974

GVBl. I S. 273

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über Zweckverbände, öffentlichrechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften, Wasser- und Bodenverbände und Vereinbarungen auf dem Gebiete des Wasserrechts vom 21. Januar 1974 / 15. Februar 1974 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem er gemäß Art. 8 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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