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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände

Vom 15. Dezember 1975

GVBl. I S. 308

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 25. September 1975 / 9. Oktober 1975 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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