Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land
Baden-Württemberg und dem Land Hessen über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche
Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände
Vom 15. Dezember 1975
GVBl. I S. 308
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Land Hessen über
Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und
Wasser- und Bodenverbände vom 25. September 1975 / 9. Oktober 1975 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.