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Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände

Vom 27. März 1979

GVBl. I S. 71

 

§ 1


Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände vom 3. Juli 1938/30. August 1938 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlage (Staatsvertrag)

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