Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen
und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen,
kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände
Vom 27. März 1979
GVBl. I S. 71
§ 1
Dem Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und
Bodenverbände vom 3. Juli 1938/30. August 1938 wird zugestimmt.
§ 2
(1) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit
Gesetzeskraft veröffentlicht.
(2) Der Tag des Inkrafttretens gemäß Art. 8 ist im Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I bekanntzumachen.
§ 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.