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Gesetz zu der Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957

Vom 17. März 1964

GVBl. I S. 27

 

§ 1


Der Satzung der Europäischen Schule vom 12. April 1957, der Prüfungsordnung der Europäischen Reifeprüfung vom 15. Juli 1957 und dem Protokoll zur Berichtigung der deutschen Fassung dieser beiden Abkommen vom 17. März 1961 wird zugestimmt.

 

§ 2


(1) Die
Satzung, die Reifeprüfungsordnung und das Berichtigungsprotokoll werden nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.


(2) Der Tag, an dem die Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten (Art. 32 der Satzung), ist im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.

 

§ 3


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Anlagen (Satzung, Reifeprüfungsordnung, Berichtigungsprotokoll)

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